Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2026Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 190Paragraph 190
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Störung der Totenruhe
§ 190.Paragraph 190,
(1)Absatz eins,Wer einen Leichnam oder Teile eines Leichnams oder die Asche eines Toten einem Verfügungsberechtigten entzieht oder aus einer Beisetzungs- oder Aufbahrungsstätte wegschafft, ferner wer einen Leichnam mißhandelt oder einen Leichnam, die Asche eines Toten oder eine Beisetzungs-, Aufbahrungs- oder Totengedenkstätte verunehrt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(1a)Absatz eins a,Wer einer verstorbenen Person ein Organ entnimmt, obwohl eine Erklärung vorliegt, mit der diese oder vor deren Tod ihr gesetzlicher Vertreter eine Organspende ausdrücklich abgelehnt hat, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(1b)Absatz eins b,Wer die Tat nach Abs. 1a als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.Wer die Tat nach Absatz eins a, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer Schmuck von einer Beisetzungs-, Aufbahrungs- oder Totengedenkstätte entfernt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
Schlagworte
Beisetzungstätte, Aufbahrungsstätte
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281265