Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 243Paragraph 243
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Tätige Reue
§ 243.Paragraph 243,
(1)Absatz eins,Der Täter ist wegen Hochverrats nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig die Ausführung aufgibt oder diese, falls mehrere an dem Vorhaben beteiligt sind, verhindert oder wenn er freiwillig den Erfolg abwendet.
(2)Absatz 2,Der Täter ist auch dann nicht zu bestrafen, wenn die Ausführung oder der Erfolg ohne sein Zutun unterbleibt, er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die Ausführung zu verhindern oder den Erfolg abzuwenden.
Schlagworte
Gefahrenbeseitigung, Erfolgsabwendung
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR12029792
alte Dokumentnummer
N2197415244T