Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 244Paragraph 244
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Vorbereitung eines Hochverrats
§ 244.Paragraph 244,
(1)Absatz eins,Wer mit einem anderen die gemeinsame Begehung eines Hochverrats verabredet, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Hochverrat in anderer Weise vorbereitet und dadurch die Gefahr eines hochverräterischen Unternehmens herbeiführt oder erheblich vergrößert oder wer einen Hochverrat im Zusammenwirken mit einer ausländischen Macht vorbereitet.
Schlagworte
Komplott, Gefahrenvergrößerung, Ausland
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR12029793
alte Dokumentnummer
N2197415245T