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§ 253 StGB

Fassungen
ab 01.01.1975 — BGBl. Nr. 60/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 253 heute01.01.1975 BGBl. Nr. 60/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 253

Inkrafttretensdatum

01.01.1975BGBl. Nr. 60/1974

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Preisgabe von Staatsgeheimnissen

Paragraph 253,

  1. Absatz eins,Wer zufolge einer ihn im besonderen treffenden rechtlichen Verpflichtung dazu verhalten ist, ein Geheimnis zu wahren, von dem er weiß, daß es ein Staatsgeheimnis ist, und diese Verpflichtung unter Umständen verletzt, unter denen das Geheimnis einer fremden Macht, einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Öffentlichkeit bekannt oder zugänglich werden kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Betrifft das Staatsgeheimnis verfassungsgefährdende Tatsachen (Paragraph 252, Absatz 3,), so ist der Täter jedoch nur zu bestrafen, wenn er in der Absicht handelt, der Republik Österreich einen Nachteil zuzufügen. Die irrtümliche Annahme verfassungsgefährdender Tatsachen befreit den Täter nicht von Strafe.

Anmerkung

1. § 253 verdrängt § 310.
2. Hinsichtlich militärischer Geheimnisse siehe § 26 MilStG, BGBl. Nr. 344/1970.

Schlagworte

Geheimhaltungspflicht, Geheimnisträger, Geheimnis, Ausland, Irrtum, Verfassungsgefährdung

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029802

alte Dokumentnummer

N2197415254T