Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 254Paragraph 254
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Ausspähung von Staatsgeheimnissen
§ 254.Paragraph 254,
(1)Absatz eins,Wer ein Staatsgeheimnis mit dem Vorsatz zurückhält oder sich verschafft, es einer fremden Macht einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Öffentlichkeit bekannt oder zugänglich zu machen und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die Landesverteidigung der Republik Österreich oder für die Beziehungen der Republik Österreich zu einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung herbeizuführen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2,§ 253 Abs. 2 gilt entsprechend.Paragraph 253, Absatz 2, gilt entsprechend.
Schlagworte
Geheimnis, Ausland, Spionage, Verteidigung, Militär
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR12029803
alte Dokumentnummer
N2197415255T