Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 255Paragraph 255
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Begriff des Staatsgeheimnisses
§ 255.Paragraph 255,
Staatsgeheimnisse im Sinn dieses Abschnitts sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, insbesondere Schriften, Zeichnungen, Modelle und Formeln, und Nachrichten darüber, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die Landesverteidigung der Republik Österreich oder für die Beziehungen der Republik Österreich zu einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung hintanzuhalten.
Anmerkung
Zur Frage des militärischen Geheminisses vgl. §§ 2 Z 6 und 26 MilStG, BGBl. Nr. 344/1970.
Schlagworte
Geheimnis, Ausland, Verteidigung, Auslandsbeziehung
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR12029804
alte Dokumentnummer
N2197415256T