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§ 321f StGB

Fassungen
ab 01.11.2026 — BGBl. I Nr. 92/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 321f heute01.01.2015 BGBl. I Nr. 106/2014
§ 321f01.11.2026 § → § BGBl. I Nr. 92/2026
§ 321f01.01.201531.10.2026 BGBl. I Nr. 106/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 321 f

Inkrafttretensdatum

01.11.2026BGBl. I Nr. 92/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung

Paragraph 321 f,

  1. Absatz eins,Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt
    1. Ziffer eins
      Gift oder vergiftete Kampfmittel verwendet,
    2. Ziffer 2
      biologische oder chemische Kampfmittel verwendet,
    3. Ziffer 3
      Geschosse verwendet, die sich leicht im Körper des Menschen ausdehnen oder flachdrücken, insbesondere Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschließt oder mit Einschnitten versehen ist,
    4. Ziffer 4
      Waffen verwendet, deren Hauptwirkung darin besteht, durch Splitter zu verletzen, die im menschlichen Körper durch Röntgenstrahlen nicht entdeckt werden können, oder
    5. Ziffer 5
      Laserwaffen verwendet, die eigens dazu entworfen sind, die dauerhafte Erblindung zu verursachen,
    ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Hat die Tat die schwere Körperverletzung einer Person (Paragraph 84, Absatz eins,) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie den Tod einer Person zur Folge oder sind die verwendeten Mittel (Absatz eins,) zur Massenvernichtung bestimmt und geeignet, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.

Anmerkung

ÜR: Art. 3, BGBl. I Nr. 106/2014

Im RIS seit

29.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2026

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40281269