Das RIS führt für diesen Tag 4 Dokumente zu Art. 7 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 55/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VIIArtikel römisch sieben
Inkrafttreten und Schlußbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 55/1999, zu den §§ 41, 364, 393 und 460 bis 462, BGBl. Nr. 631/1975)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 1999,, zu den Paragraphen 41, 364, 393 und 460 bis 462, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,)
(1)Absatz eins,Die durch Art. I Z 1b, 4a bis 4d, 13, 13a, 18 und 21, Art. II Z 5, 6 lit. b und 10, Art. IV und Art. V Z 1 bis 5 geänderten Bestimmungen treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2000 in Kraft.Die durch Artikel römisch eins, Ziffer eins b, 4 a bis 4 d, 13, 13 a, 18 und 21, Artikel römisch zwei, Ziffer 5, 6, Litera b und 10, Artikel römisch vier und Artikel römisch fünf, Ziffer eins bis 5 geänderten Bestimmungen treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des durch Art. I in die Strafprozeßordnung eingefügten IXa. Hauptstückes und die darauf bezogenen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor dem 1. Jänner 2000 die Anklage rechtskräftig oder ein Antrag auf Bestrafung eingebracht wurde.Die Bestimmungen des durch Artikel römisch eins, in die Strafprozeßordnung eingefügten römisch neun a. Hauptstückes und die darauf bezogenen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor dem 1. Jänner 2000 die Anklage rechtskräftig oder ein Antrag auf Bestrafung eingebracht wurde.
(3)Absatz 3,Die §§ 364 Abs. 2 Z 2 und 460 bis 462 der Strafprozeßordnung sind auf Strafverfügungen, die vor dem Außerkrafttreten oder der Änderung dieser Bestimmungen durch Art. I dieses Bundesgesetzes erlassen werden, weiterhin anzuwenden. § 393 Abs. 1a der Strafprozeßordnung ist nur dann anzuwenden, wenn ein Verfahrenshilfeverteidiger nach Inkrafttreten des § 41 Abs. 2 in der Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes bestellt wurde.Die Paragraphen 364, Absatz 2, Ziffer 2 und 460 bis 462 der Strafprozeßordnung sind auf Strafverfügungen, die vor dem Außerkrafttreten oder der Änderung dieser Bestimmungen durch Artikel römisch eins, dieses Bundesgesetzes erlassen werden, weiterhin anzuwenden. Paragraph 393, Absatz eins a, der Strafprozeßordnung ist nur dann anzuwenden, wenn ein Verfahrenshilfeverteidiger nach Inkrafttreten des Paragraph 41, Absatz 2, in der Fassung des Artikel römisch eins, dieses Bundesgesetzes bestellt wurde.
(4)Absatz 4,Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.
(5)Absatz 5,Mit der Vollziehung des Art. VI dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.Mit der Vollziehung des Artikel römisch sechs, dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015
Dokumentnummer
NOR12161816
Alte Dokumentnummer
N2199957886L
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 105/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VIIArtikel römisch sieben
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 105/1997, zu den §§ 139, 149c, 151, 162a, 252, 271, 281, 345, und 468, BGBl. Nr. 631/1975)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 1997,, zu den Paragraphen 139, 149 c, 151, 162 a, 252, 271, 281, 345,, und 468, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,)
(1)Absatz eins,Der Art. I mit Ausnahme des § 149d Abs. 1 Z 3 und des VII. Abschnittes des XII. Hauptstückes der StPO und der darauf Bezug nehmenden Bestimmungen sowie die Art. II bis IV dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Der VII. Abschnitt des XII. Hauptstückes der StPO und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen sowie der Art. VI dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 1997, § 149d Abs. 1 Z 3 und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen mit 1. Juli 1998 in Kraft.Der Artikel römisch eins, mit Ausnahme des Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3 und des römisch sieben. Abschnittes des römisch zwölf. Hauptstückes der StPO und der darauf Bezug nehmenden Bestimmungen sowie die Artikel römisch zwei bis römisch vier dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Der römisch sieben. Abschnitt des römisch zwölf. Hauptstückes der StPO und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen sowie der Artikel römisch sechs, dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 1997, Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3 und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(1a)Absatz eins a,Der Art. I (Anm.: richtig: Art. VII) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Der Artikel römisch eins, Anmerkung, richtig: Artikel römisch sieben,) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (2)Absatz 2,Im Zusammenhang mit Art. I, V und VI dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen sowie Durchführungsverordnungen erlassen werden; letztere dürfen aber erst mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit gesetzt werden.Im Zusammenhang mit Artikel römisch eins,, römisch fünf und römisch sechs dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen sowie Durchführungsverordnungen erlassen werden; letztere dürfen aber erst mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit gesetzt werden.
(3)Absatz 3,Spätestens sechs Monate vor dem Außerkrafttreten nach Abs. 1 haben der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Justiz dem Nationalrat einen Bericht über die Erfahrungen mit der Anwendung, Durchführung und Kontrolle der besonderen Ermittlungsmaßnahmen vorzulegen.Spätestens sechs Monate vor dem Außerkrafttreten nach Absatz eins, haben der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Justiz dem Nationalrat einen Bericht über die Erfahrungen mit der Anwendung, Durchführung und Kontrolle der besonderen Ermittlungsmaßnahmen vorzulegen.
(4)Absatz 4,Mit der Vollziehung der Art. I bis IV dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz, mit der Vollziehung des Art. VI der Bundesminister für Inneres betraut.Mit der Vollziehung der Artikel römisch eins bis römisch vier dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz, mit der Vollziehung des Artikel römisch sechs, der Bundesminister für Inneres betraut.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015
Dokumentnummer
NOR40023215
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 15/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VIIArtikel römisch sieben
Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 15/2004, zu den §§ 9, 13, 38a und 393, BGBl. Nr. 631/1975)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2004,, zu den Paragraphen 9, 13, 38 a und 393, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,)
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, 61, StGB vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015
Dokumentnummer
NOR40050447
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 109/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VIIArtikel römisch sieben
Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 109/2007, zu den §§ 19, 20a, 28a, 31, 82, 83, 100a, 133, 139, 153, 265, 285e, 288, 381, 390, 409, 470, 475, 502 und 516, BGBl. Nr. 631/1975)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2007,, zu den Paragraphen 19, 20 a, 28 a, 31, 82, 83, 100 a, 133, 139, 153, 265, 285 e, 288, 381, 390, 409, 470, 475, 502 und 516, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,)
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, 61, StGB vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015
Dokumentnummer
NOR40093947