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§ 100 StrSchG 2020

Fassungen
ab 01.08.2020 — BGBl. I Nr. 50/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 100 heute01.08.2020 BGBl. I Nr. 50/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 100

Inkrafttretensdatum

01.08.2020BGBl. I Nr. 50/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StrSchG 2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Erhebung der Radonexposition am Arbeitsplatz, Optimierungsmaßnahmen

Paragraph 100,

(l) Die verantwortliche Person hat die Ermittlung der Radonkonzentration am Arbeitsplatz innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme der beruflichen Betätigung durch eine gemäß Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Ziffer 2, ermächtigte Überwachungsstelle zu veranlassen.

  1. Absatz 2,Ergibt die Ermittlung der Radonkonzentration am Arbeitsplatz eine Überschreitung des gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, im Verordnungsweg festgelegten Referenzwertes, hat die verantwortliche Person innerhalb von 18 Monaten nach Vorliegen der ermittelten Radonkonzentration
    1. Ziffer eins
      unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Optimierung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Maßnahmen zur Verringerung der Radonkonzentration mit dem Ziel der Einhaltung des Referenzwertes durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      anschließend die Ermittlung der Radonkonzentration zur Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen gemäß Ziffer eins, durch eine gemäß Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Ziffer 2, ermächtigte Überwachungsstelle zu veranlassen und
    3. Ziffer 3
      eine Abschätzung der Dosis für die am Arbeitsplatz tätigen Arbeitskräfte durch eine gemäß Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 3, ermächtigte Überwachungsstelle zu beauftragen, falls der Referenzwert weiterhin überschritten wird.
  2. Absatz 3,Auf begründeten Antrag der verantwortlichen Person kann die Frist gemäß Absatz 2, von der zuständigen Behörde verlängert werden.
  3. Absatz 4,Nach Erhalt der Dosisabschätzung hat die verantwortliche Person der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen Meldung zu erstatten, der die gemäß Paragraph 101, Ziffer 2, im Verordnungsweg festgelegten Unterlagen beizulegen sind.
  4. Absatz 5,Ergibt die Dosisabschätzung gemäß Absatz 2, Ziffer 3,, dass die effektive Dosis voraussichtlich bei keiner Arbeitskraft sechs Millisievert pro Jahr überschreitet, hat die verantwortliche Person die betroffenen Arbeitskräfte nachweislich zu informieren sowie Aufzeichnungen darüber zu führen.
  5. Absatz 6,Ergibt die Dosisabschätzung gemäß Absatz 2, Ziffer 3,, dass die effektive Dosis voraussichtlich bei einer oder mehreren Arbeitskräften sechs Millisievert pro Jahr überschreitet, hat die verantwortliche Person Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Arbeitskräfte vor Radon gemäß Paragraph 84, zu treffen.
  6. Absatz 7,Kommt die zuständige Behörde zum Ergebnis, dass die gemäß Absatz 2, Ziffer eins, durchgeführten Radonschutzmaßnahmen dem Grundsatz der Optimierung nicht ausreichend Rechnung tragen, hat sie dieses Ergebnis gegenüber der verantwortlichen Person von Amts wegen mit Bescheid festzustellen. Andernfalls ist die Meldung gemäß Absatz 4, schriftlich zur Kenntnis zu nehmen.
  7. Absatz 8,Nach Erhalt eines Feststellungsbescheides gemäß Absatz 7, hat die verantwortliche Person den Verpflichtungen gemäß Absatz 2 und gegebenenfalls Absatz 4, erneut nachzukommen.
  8. Absatz 9,Verantwortliche Personen, die der Meldepflicht gemäß Absatz 4, unterliegen, haben der zuständigen Behörde unverzüglich die Beendigung einer an gemäß Paragraph 98, betroffenen Arbeitsplätzen ausgeübten beruflichen Betätigung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Im RIS seit

18.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40223993