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§ 99 StrSchG 2020

Fassungen
ab 01.08.2020 — BGBl. I Nr. 50/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 99 heute01.08.2020 BGBl. I Nr. 50/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 99

Inkrafttretensdatum

01.08.2020BGBl. I Nr. 50/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StrSchG 2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Verantwortlichkeit

Paragraph 99,

(l) Verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz vor Radon am Arbeitsplatz ist jede natürliche oder juristische Person, der die Verantwortung für die an gemäß Paragraph 98, Absatz eins und 3 betroffenen Arbeitsplätzen ausgeübten beruflichen Betätigungen zukommt (verantwortliche Person).

  1. Absatz 2,Diese Verantwortung schließt auch berufliche Betätigungen Dritter am Arbeitsplatz ein, sofern diese nicht selbst als verantwortliche Person gelten.
  2. Absatz 3,An Arbeitsplätzen, deren Geheimhaltung im Interesse der militärischen Landesverteidigung geboten ist, hat die Bundesministerin für Landesverteidigung durch geeignete Maßnahmen und sinngemäße Anwendung der gemäß den Paragraphen 84 und 100 sowie der gemäß den Paragraphen 86 und 101 im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen einen ausreichenden Schutz vor Radon sicherzustellen und darüber Aufzeichnungen zu führen.

Im RIS seit

18.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40223992