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§ 98 StrSchG 2020

Fassungen
ab 01.08.2020 — BGBl. I Nr. 50/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 98 heute01.08.2020 BGBl. I Nr. 50/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 98

Inkrafttretensdatum

01.08.2020BGBl. I Nr. 50/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StrSchG 2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

2. Abschnitt
Schutz vor Radon am Arbeitsplatz

Betroffene Arbeitsplätze

Paragraph 98,

(l) Auf Arbeitsplätze

  1. Ziffer eins
    in Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung von Wasser, in denen Radon aus dem Wasser in die Innenraumluft von Anlagenteilen entweichen kann,
  2. Ziffer 2
    in untertägigen Arbeitsbereichen in Bergwerken, Schächten, Stollen, Tunneln und Höhlen,
  3. Ziffer 3
    in Schaubergwerken und -höhlen,
  4. Ziffer 4
    in Radon-Kuranstalten und -Kureinrichtungen sowie
  5. Ziffer 5
    im Erdgeschoß oder in Kellergeschoßen in gemäß Paragraph 92, Absatz 2, Ziffer eins, im Verordnungsweg festgelegten Radonschutzgebieten
sind die Bestimmungen zum Schutz vor Radon am Arbeitsplatz gemäß den Paragraphen 99 und 100 sowie die gemäß Paragraph 101, im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen anzuwenden.
  1. Absatz 2,Von den Bestimmungen gemäß Paragraph 100, zur Erhebung der Radonexposition ausgenommen sind
    1. Ziffer eins
      Arbeitsplätze, sofern die gemäß Paragraph 101, Ziffer eins, im Verordnungsweg festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, und
    2. Ziffer 2
      Arbeitsplätze, deren Geheimhaltung im Interesse der militärischen Landesverteidigung geboten ist.
  2. Absatz 3,Auf Arbeitsplätze, die nicht in Absatz eins, Ziffer eins bis 5 genannt sind, sind die Bestimmungen gemäß den Paragraphen 99 und 100 sowie die gemäß Paragraph 101, im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen anzuwenden, sofern der begründete Verdacht besteht, dass an diesen Arbeitsplätzen der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, im Verordnungsweg festgelegte Referenzwert überschritten wird. Die zuständige Behörde hat dies von Amts wegen mit Bescheid festzustellen.

Schlagworte

Schauhöhle

Im RIS seit

18.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40223991