Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strahlenschutzgesetz 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 98Paragraph 98
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
2. Abschnitt
Schutz vor Radon am Arbeitsplatz
Betroffene Arbeitsplätze
§ 98.Paragraph 98,
(l) Auf Arbeitsplätze
in Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung von Wasser, in denen Radon aus dem Wasser in die Innenraumluft von Anlagenteilen entweichen kann,
in untertägigen Arbeitsbereichen in Bergwerken, Schächten, Stollen, Tunneln und Höhlen,
in Schaubergwerken und -höhlen,
in Radon-Kuranstalten und -Kureinrichtungen sowie
im Erdgeschoß oder in Kellergeschoßen in gemäß § 92 Abs. 2 Z 1 im Verordnungsweg festgelegten Radonschutzgebietenim Erdgeschoß oder in Kellergeschoßen in gemäß Paragraph 92, Absatz 2, Ziffer eins, im Verordnungsweg festgelegten Radonschutzgebieten
sind die Bestimmungen zum Schutz vor Radon am Arbeitsplatz gemäß den §§ 99 und 100 sowie die gemäß § 101 im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen anzuwenden.sind die Bestimmungen zum Schutz vor Radon am Arbeitsplatz gemäß den Paragraphen 99 und 100 sowie die gemäß Paragraph 101, im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen anzuwenden.
(2)Absatz 2,Von den Bestimmungen gemäß § 100 zur Erhebung der Radonexposition ausgenommen sindVon den Bestimmungen gemäß Paragraph 100, zur Erhebung der Radonexposition ausgenommen sind
Arbeitsplätze, sofern die gemäß § 101 Z 1 im Verordnungsweg festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, undArbeitsplätze, sofern die gemäß Paragraph 101, Ziffer eins, im Verordnungsweg festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, und
Arbeitsplätze, deren Geheimhaltung im Interesse der militärischen Landesverteidigung geboten ist.
(3)Absatz 3,Auf Arbeitsplätze, die nicht in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannt sind, sind die Bestimmungen gemäß den §§ 99 und 100 sowie die gemäß § 101 im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen anzuwenden, sofern der begründete Verdacht besteht, dass an diesen Arbeitsplätzen der gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 im Verordnungsweg festgelegte Referenzwert überschritten wird. Die zuständige Behörde hat dies von Amts wegen mit Bescheid festzustellen.Auf Arbeitsplätze, die nicht in Absatz eins, Ziffer eins bis 5 genannt sind, sind die Bestimmungen gemäß den Paragraphen 99 und 100 sowie die gemäß Paragraph 101, im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen anzuwenden, sofern der begründete Verdacht besteht, dass an diesen Arbeitsplätzen der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, im Verordnungsweg festgelegte Referenzwert überschritten wird. Die zuständige Behörde hat dies von Amts wegen mit Bescheid festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Dokumentnummer
NOR40223991