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§ 114 StrSchG 2020

Fassungen
ab 01.08.2020 — BGBl. I Nr. 50/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 114 heute01.08.2020 BGBl. I Nr. 50/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 114

Inkrafttretensdatum

01.08.2020BGBl. I Nr. 50/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StrSchG 2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Personen, die keine Notfalleinsatzkräfte sind

Paragraph 114,

  1. Absatz eins,Für die Durchführung von Schutzmaßnahmen kann die zuständige Behörde auch Personen als Helferinnen/Helfer heranziehen, die keine Notfalleinsatzkräfte sind, sofern dadurch eine wesentliche Optimierung bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen erreicht wird. Voraussetzung dafür ist, dass
    1. Ziffer eins
      ihr Einsatz freiwillig erfolgt,
    2. Ziffer 2
      sie über die benötigten Kenntnisse verfügen oder die entsprechenden Anweisungen erhalten haben,
    3. Ziffer 3
      sie über das damit verbundene Risiko aufgeklärt wurden,
    4. Ziffer 4
      außer in begründeten Ausnahmefällen bei ihrem Einsatz der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, im Verordnungsweg festgelegte Referenzwert eingehalten wird,
    5. Ziffer 5
      sie mit Dosimetern ausgestattet sind, sofern die Exposition nicht auf andere Art abgeschätzt werden kann, sowie
    6. Ziffer 6
      sie mit persönlicher Schutzausrüstung ausgestattet werden.
  2. Absatz 2,Für Personen, die in Notfallexpositionssituationen dringend notwendige Arbeiten durchzuführen haben, ohne dass es sich dabei um Schutzmaßnahmen handelt, hat die zuständige Behörde Regelungen für einen angemessenen Schutz festzulegen.

Im RIS seit

18.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40224007