Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strahlenschutzgesetz 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 114Paragraph 114
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Personen, die keine Notfalleinsatzkräfte sind
§ 114.Paragraph 114,
(1)Absatz eins,Für die Durchführung von Schutzmaßnahmen kann die zuständige Behörde auch Personen als Helferinnen/Helfer heranziehen, die keine Notfalleinsatzkräfte sind, sofern dadurch eine wesentliche Optimierung bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen erreicht wird. Voraussetzung dafür ist, dass
ihr Einsatz freiwillig erfolgt,
sie über die benötigten Kenntnisse verfügen oder die entsprechenden Anweisungen erhalten haben,
sie über das damit verbundene Risiko aufgeklärt wurden,
außer in begründeten Ausnahmefällen bei ihrem Einsatz der gemäß § 8 Abs. 1 Z 8 im Verordnungsweg festgelegte Referenzwert eingehalten wird,außer in begründeten Ausnahmefällen bei ihrem Einsatz der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, im Verordnungsweg festgelegte Referenzwert eingehalten wird,
sie mit Dosimetern ausgestattet sind, sofern die Exposition nicht auf andere Art abgeschätzt werden kann, sowie
sie mit persönlicher Schutzausrüstung ausgestattet werden.
(2)Absatz 2,Für Personen, die in Notfallexpositionssituationen dringend notwendige Arbeiten durchzuführen haben, ohne dass es sich dabei um Schutzmaßnahmen handelt, hat die zuständige Behörde Regelungen für einen angemessenen Schutz festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Dokumentnummer
NOR40224007