Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strahlenschutzgesetz 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 115Paragraph 115
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Dosisermittlung und ärztliche Untersuchungen
§ 115.Paragraph 115,
(1)Absatz eins,Für Notfalleinsatzkräfte hat eine Ermittlung, für die in § 114 genannten Personen zumindest eine Abschätzung der Dosis zu erfolgen, die aus einem Einsatz bzw. einer Arbeit gemäß § 114 Abs. 2 resultiert.Für Notfalleinsatzkräfte hat eine Ermittlung, für die in Paragraph 114, genannten Personen zumindest eine Abschätzung der Dosis zu erfolgen, die aus einem Einsatz bzw. einer Arbeit gemäß Paragraph 114, Absatz 2, resultiert.
(2)Absatz 2,Eine ärztliche Untersuchung im Sinne von § 69 Abs. 3 hat unverzüglich in allen Fällen zu erfolgen, in denen eine der in Abs. 1 genannten Personen einer Exposition über den gemäß § 9 Z 1 für die berufliche Exposition im Verordnungsweg festgelegten Dosisgrenzwerten ausgesetzt war.Eine ärztliche Untersuchung im Sinne von Paragraph 69, Absatz 3, hat unverzüglich in allen Fällen zu erfolgen, in denen eine der in Absatz eins, genannten Personen einer Exposition über den gemäß Paragraph 9, Ziffer eins, für die berufliche Exposition im Verordnungsweg festgelegten Dosisgrenzwerten ausgesetzt war.
(3)Absatz 3,Die Kosten für Untersuchungen gemäß Abs. 2 sind zur Gänze vom Bund, vertreten durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, zu tragen.Die Kosten für Untersuchungen gemäß Absatz 2, sind zur Gänze vom Bund, vertreten durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Dokumentnummer
NOR40224008