Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strahlenschutzgesetz 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 125Paragraph 125
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
5. Teil
Expositionssituationsübergreifende Bestimmungen
1. Hauptstück
Radioaktivitätsüberwachung
Radioaktivitätsüberwachung
§ 125.Paragraph 125,
(1)Absatz eins,Der Bund hat eine den Erfordernissen des Strahlenschutzes und dem Stand der Technik entsprechende Radioaktivitätsüberwachung
von Lebensmitteln und sonstigen dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, unterliegenden Waren,von Lebensmitteln und sonstigen dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, unterliegenden Waren, von dem Futtermittelgesetz 1999 – FMG 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, unterliegenden Produkten sowievon dem Futtermittelgesetz 1999 – FMG 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1999,, unterliegenden Produkten sowie von sonstigen Waren und Produkten, deren Überwachung aus Sicht des Strahlenschutzes erforderlich ist,
durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die Überwachung von Lebensmitteln und sonstigen dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz unterliegenden Waren obliegt dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, die der Umwelt und aller sonstigen Waren und Produkte der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Art und Umfang der Radioaktivitätsüberwachung sind unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Abs. 1 in Arbeitsprogrammen festzulegen und bei Bedarf zu aktualisieren.Die Überwachung von Lebensmitteln und sonstigen dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz unterliegenden Waren obliegt dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, die der Umwelt und aller sonstigen Waren und Produkte der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Art und Umfang der Radioaktivitätsüberwachung sind unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Absatz eins, in Arbeitsprogrammen festzulegen und bei Bedarf zu aktualisieren.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie haben dafür zu sorgen, dass an der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit ein laborgestütztes Überwachungssystem zur Ermittlung der Radioaktivität in Umweltmedien und in den in Abs. 1 genannten Waren und Produkten eingerichtet und betrieben wird.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie haben dafür zu sorgen, dass an der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit ein laborgestütztes Überwachungssystem zur Ermittlung der Radioaktivität in Umweltmedien und in den in Absatz eins, genannten Waren und Produkten eingerichtet und betrieben wird.
(4)Absatz 4,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat ein Strahlenfrühwarnsystem einzurichten und zu betreiben, das mindestens
flächendeckende Einrichtungen zur Messung der bodennahen Ortsdosisleistung,
vorzugsweise in grenznahen Gebieten situierte Einrichtungen zur Messung der Luftaktivität sowie
zwei redundante Zentralen zur Sammlung, Speicherung und Visualisierung der Messwerte
zu umfassen hat. Die erhobenen Messwerte müssen von den Einrichtungen vor Ort gespeichert und automatisch an die Zentralen übermittelt oder von diesen abgefragt werden können. Die Messeinrichtungen sind in angemessenen Zeitabständen zu kalibrieren, wofür akkreditierte Stellen oder das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen heranzuziehen sind.
(5)Absatz 5,Für den Betrieb des Strahlenfrühwarnsystems hat sich die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jener ausgegliederten Einheiten des Bundes zu bedienen, bei denen sie die Gesellschafterrechte wahrnimmt.
(6)Absatz 6,Die/der jeweils zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat die Ergebnisse der Radioaktivitätsüberwachung der Öffentlichkeit in angemessener Weise, etwa in Form von bewertenden Berichten, zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Dokumentnummer
NOR40224018