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§ 126 StrSchG 2020

Fassungen
ab 01.08.2020 — BGBl. I Nr. 50/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 126 heute01.08.2020 BGBl. I Nr. 50/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 126

Inkrafttretensdatum

01.08.2020BGBl. I Nr. 50/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StrSchG 2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

2. Hauptstück
Behördliche Anerkennungen und Ermächtigungen

Anerkennung von Ausbildungen

Paragraph 126,

  1. Absatz eins,Ausbildungen von
    1. Ziffer eins
      anwendenden Fachkräften und von an den praktischen Aspekten medizinisch-radiologischer Verfahren beteiligten Personen im Strahlenschutz sowie
    2. Ziffer 2
      Ärztinnen/Ärzten für ärztliche Untersuchungen gemäß Paragraph 69
    bedürfen einer Anerkennung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
  2. Absatz 2,Ausbildungen von
    1. Ziffer eins
      Beauftragten für nukleare Sicherheit gemäß Paragraph 50, oder
    2. Ziffer 2
      Radonschutzbeauftragten
    bedürfen einer Anerkennung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
  3. Absatz 3,Ausbildungen von Strahlenschutzbeauftragten für den medizinischen Bereich bedürfen einer Anerkennung durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, für alle sonstigen Bereiche durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
  4. Absatz 4,Dem Antrag auf Anerkennung sind Unterlagen beizulegen, aus denen Inhalt und Umfang der Ausbildung, die vorgesehenen Vortragenden und deren Qualifikation sowie die Art der Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung hervorgehen.
  5. Absatz 5,Bei ausreichender Qualität der Ausbildung hat die/der jeweils zuständige Bundesministerin/Bundesminister mit Bescheid die Anerkennung auszusprechen. Die Anerkennung ist auf längstens zehn Jahre zu befristen.
  6. Absatz 6,Die Unterlagen sind unter Berücksichtigung der Entwicklungen des Strahlenschutzes bei Bedarf zu aktualisieren und an die jeweils zuständige Bundesministerin/den jeweils zuständigen Bundesminister zu übermitteln. Zwecks Überprüfung dieser Aktualisierungspflicht kann die/der jeweils zuständige Bundesministerin/Bundesminister jederzeit die Übermittlung der aktuellen Unterlagen verlangen.
  7. Absatz 7,Die/der jeweils zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn die Qualität der Ausbildung oder die Qualifikation der Vortragenden nicht mehr gegeben ist.

Im RIS seit

18.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40224019