Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strahlenschutzgesetz 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 130Paragraph 130
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Ermächtigung von Stellen zur Ermittlung der Dosis von fliegendem Personal
§ 130.Paragraph 130,
(1)Absatz eins,Stellen für die Dosisermittlung für fliegendes Personal gemäß § 88 Abs. 2 Z 1 bedürfen einer Ermächtigung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.Stellen für die Dosisermittlung für fliegendes Personal gemäß Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer eins, bedürfen einer Ermächtigung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
(2)Absatz 2,Voraussetzung für eine Ermächtigung gemäß Abs. 1 ist eine einschlägige Akkreditierung als Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.Voraussetzung für eine Ermächtigung gemäß Absatz eins, ist eine einschlägige Akkreditierung als Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008,.
(3)Absatz 3,Eine Einschränkung, eine Aussetzung, ein Entzug oder eine Beendigung der Akkreditierung ist von der ermächtigten Überwachungsstelle unverzüglich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(4)Absatz 4,Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn
die Akkreditierung eingeschränkt, ausgesetzt, entzogen oder beendet wurde oder
die Stelle die gemäß § 90 Z 3 im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen missachtet.die Stelle die gemäß Paragraph 90, Ziffer 3, im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen missachtet.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Dokumentnummer
NOR40224023