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§ 131 StrSchG 2020

Fassungen
ab 01.08.2020 — BGBl. I Nr. 50/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 131 heute01.08.2020 BGBl. I Nr. 50/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 131

Inkrafttretensdatum

01.08.2020BGBl. I Nr. 50/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StrSchG 2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Ermächtigung von Überwachungsstellen hinsichtlich Radon

Paragraph 131,

  1. Absatz eins,Stellen für die Durchführung
    1. Ziffer eins
      der Ermittlung der Radonkonzentration an Arbeitsplätzen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, sowie in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden zur Überprüfung der Einhaltung des gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, im Verordnungsweg festgelegten Referenzwertes oder
    2. Ziffer 2
      der Ermittlung der Radonkonzentration an Arbeitsplätzen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 oder
    3. Ziffer 3
      der Abschätzung bzw. Ermittlung der durch die Radonexposition verursachten Dosis
    bedürfen einer Ermächtigung für den jeweiligen Bereich durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für eine Ermächtigung gemäß Absatz eins, ist eine einschlägige Akkreditierung als Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008,.
  3. Absatz 3,Eine Einschränkung, eine Aussetzung, ein Entzug oder eine Beendigung der Akkreditierung ist von der ermächtigten Überwachungsstelle unverzüglich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 4,Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Akkreditierung eingeschränkt, ausgesetzt, entzogen oder beendet wurde oder
    2. Ziffer 2
      die Stelle die gemäß Paragraph 97, Ziffer eins und 2 im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen missachtet.

Im RIS seit

18.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40224024