Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strahlenschutzgesetz 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 131Paragraph 131
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Ermächtigung von Überwachungsstellen hinsichtlich Radon
§ 131.Paragraph 131,
(1)Absatz eins,Stellen für die Durchführung
der Ermittlung der Radonkonzentration an Arbeitsplätzen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 sowie in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden zur Überprüfung der Einhaltung des gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 im Verordnungsweg festgelegten Referenzwertes oderder Ermittlung der Radonkonzentration an Arbeitsplätzen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, sowie in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden zur Überprüfung der Einhaltung des gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, im Verordnungsweg festgelegten Referenzwertes oder
der Ermittlung der Radonkonzentration an Arbeitsplätzen gemäß § 98 Abs. 1 Z 1 bis 4 oderder Ermittlung der Radonkonzentration an Arbeitsplätzen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 oder
der Abschätzung bzw. Ermittlung der durch die Radonexposition verursachten Dosis
bedürfen einer Ermächtigung für den jeweiligen Bereich durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
(2)Absatz 2,Voraussetzung für eine Ermächtigung gemäß Abs. 1 ist eine einschlägige Akkreditierung als Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.Voraussetzung für eine Ermächtigung gemäß Absatz eins, ist eine einschlägige Akkreditierung als Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008,.
(3)Absatz 3,Eine Einschränkung, eine Aussetzung, ein Entzug oder eine Beendigung der Akkreditierung ist von der ermächtigten Überwachungsstelle unverzüglich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(4)Absatz 4,Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn
die Akkreditierung eingeschränkt, ausgesetzt, entzogen oder beendet wurde oder
die Stelle die gemäß § 97 Z 1 und 2 im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen missachtet.die Stelle die gemäß Paragraph 97, Ziffer eins und 2 im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen missachtet.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Dokumentnummer
NOR40224024