Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strahlenschutzgesetz 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 133Paragraph 133
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Zentrales Dosisregister
§ 133.Paragraph 133,
(1)Absatz eins,Im Zentralen Dosisregister sind zu sammeln, zu speichern und bereitzustellen:
Daten aus der Dosisermittlung für strahlenexponierte Arbeitskräfte gemäß § 71,Daten aus der Dosisermittlung für strahlenexponierte Arbeitskräfte gemäß Paragraph 71,,
Daten aus der Dosisermittlung für fliegendes Personal gemäß § 88 Abs. 2 Z 1,Daten aus der Dosisermittlung für fliegendes Personal gemäß Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer eins,,
Daten aus der Dosisermittlung für raumfahrende Personen gemäß § 91 Abs. 3,Daten aus der Dosisermittlung für raumfahrende Personen gemäß Paragraph 91, Absatz 3,,
Daten aus der Dosisermittlung gemäß § 84 Abs. 1 Z 2,Daten aus der Dosisermittlung gemäß Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 2,,
Daten aus einer gemäß § 108 Abs. 5 vorgeschriebenen Dosisermittlung,Daten aus einer gemäß Paragraph 108, Absatz 5, vorgeschriebenen Dosisermittlung,
Daten aus der Dosisermittlung für Notfalleinsatzkräfte gemäß § 115 Abs. 1,Daten aus der Dosisermittlung für Notfalleinsatzkräfte gemäß Paragraph 115, Absatz eins,,
Daten aus den Dosisaufzeichnungen in Strahlenschutzpässen gemäß § 81 Abs. 2,Daten aus den Dosisaufzeichnungen in Strahlenschutzpässen gemäß Paragraph 81, Absatz 2,,
Daten aus der Dosisermittlung bei unfallbedingter Exposition sowie
Beurteilung der Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen gemäß § 69.Beurteilung der Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen gemäß Paragraph 69,
(2)Absatz 2,Die Überschreitung von gemäß § 9 Z 1 für die berufliche Exposition im Verordnungsweg festgelegten Dosisgrenzwerten ist der zuständigen Behörde vom Zentralen Dosisregister auf elektronischem Weg zur Kenntnis zu bringen.Die Überschreitung von gemäß Paragraph 9, Ziffer eins, für die berufliche Exposition im Verordnungsweg festgelegten Dosisgrenzwerten ist der zuständigen Behörde vom Zentralen Dosisregister auf elektronischem Weg zur Kenntnis zu bringen.
(3)Absatz 3,Die im Zentralen Dosisregister gespeicherten Daten sind im Register aufzubewahren, bis die betreffende Person das 75. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre lang nach Beendigung der mit der Exposition verbundenen Arbeit.
(4)Absatz 4,Im Zentralen Dosisregister ist auch ein Register über ausgestellte Strahlenschutzpässe zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Dokumentnummer
NOR40224026