Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strahlenschutzgesetz 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 139Paragraph 139
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Maßnahmen zur Entdeckung von herrenlosen radioaktiven Quellen
§ 139.Paragraph 139,
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat jene Unternehmen, die mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auf herrenlose radioaktive Quellen stoßen könnten, in angemessener Form über diese Möglichkeit und über die Wichtigkeit, im Bereich des Unternehmens Systeme zur Entdeckung solcher Quellen einzurichten, zu informieren.
(2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 informierten Unternehmen haben dafür zu sorgen, dass jene Arbeitskräfte, die auf eine herrenlose radioaktive Quelle stoßen könnten,Die gemäß Absatz eins, informierten Unternehmen haben dafür zu sorgen, dass jene Arbeitskräfte, die auf eine herrenlose radioaktive Quelle stoßen könnten,
grundlegende Informationen über ionisierende Strahlung und ihre Wirkung erhalten sowie
informiert und entsprechend geschult werden, wie sie radioaktive Quellen und ihre Behältnisse optisch erkennen können und welche Maßnahmen bei der Entdeckung oder der vermuteten Entdeckung einer radioaktiven Quelle zu ergreifen sind.
(3)Absatz 3,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat dafür zu sorgen, dass den betreffenden Unternehmen Informationsmaterial zur Verfügung steht oder dass Ausbildungskurse angeboten werden, damit diese ihren Informationsverpflichtungen nachkommen können.
(4)Absatz 4,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat erforderlichenfalls die Durchführung von Kampagnen zur Auffindung, Bergung und Entsorgung von herrenlosen radioaktiven Quellen, die aus vergangenen Tätigkeiten stammen, zu veranlassen.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Dokumentnummer
NOR40224032