Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strahlenschutzgesetz 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 140Paragraph 140
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Metall-Kontamination
§ 140.Paragraph 140,
(1)Absatz eins,Unternehmen, bei denen kontaminierte Metallerzeugnisse aus Drittstaaten angeliefert werden könnten, haben geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Anlieferung kontaminierter Erzeugnisse möglichst zu vermeiden. Als geeignete Maßnahme gilt vor allem das Einfordern von Messzertifikaten, die die Kontaminationsfreiheit bestätigen, vor der Anlieferung.
(2)Absatz 2,Die Unternehmen gemäß Abs. 1 haben durch vertragliche Vereinbarungen die Rückführung kontaminierter Metallerzeugnisse zur/zum ursprünglichen Besitzerin/Besitzer sicherzustellen.Die Unternehmen gemäß Absatz eins, haben durch vertragliche Vereinbarungen die Rückführung kontaminierter Metallerzeugnisse zur/zum ursprünglichen Besitzerin/Besitzer sicherzustellen.
(3)Absatz 3,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Unternehmen gemäß Abs. 1 über die Wichtigkeit, im Bereich des Unternehmens Systeme zur Entdeckung kontaminierter Metallerzeugnisse einzurichten, zu informieren.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Unternehmen gemäß Absatz eins, über die Wichtigkeit, im Bereich des Unternehmens Systeme zur Entdeckung kontaminierter Metallerzeugnisse einzurichten, zu informieren.
(4)Absatz 4,Unternehmen gemäß Abs. 1 haben unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren, wenn vermutet wird oder bekannt ist, dassUnternehmen gemäß Absatz eins, haben unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren, wenn vermutet wird oder bekannt ist, dass
kontaminierte Metallerzeugnisse angeliefert wurden oder
eine herrenlose radioaktive Quelle eingeschmolzen oder auf sonstige Weise metallurgisch bearbeitet wurde.
(5)Absatz 5,Die zuständige Behörde hat unter Berücksichtigung der zutreffenden Festlegungen des § 108 bzw. gegebenenfalls des § 123 alle weiteren Veranlassungen zu treffen.Die zuständige Behörde hat unter Berücksichtigung der zutreffenden Festlegungen des Paragraph 108, bzw. gegebenenfalls des Paragraph 123, alle weiteren Veranlassungen zu treffen.
(6)Absatz 6,Ist für behördliche Erhebungen oder für die Umsetzung von behördlichen Maßnahmen das Betreten von Liegenschaften erforderlich, hat die Eigentümerin/der Eigentümer oder die/der Verfügungsberechtigte das Betreten durch Organe der zuständigen Behörde sowie durch von der Behörde herangezogene Dritte zu dulden.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Dokumentnummer
NOR40224033