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§ 141 StrSchG 2020

Fassungen
ab 01.08.2020 — BGBl. I Nr. 50/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 141 heute01.08.2020 BGBl. I Nr. 50/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 141

Inkrafttretensdatum

01.08.2020BGBl. I Nr. 50/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StrSchG 2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

5. Hauptstück
Entsorgung von radioaktiven Abfällen

Grundsätze

Paragraph 141,

  1. Absatz eins,Die Republik Österreich hat die Letztverantwortung für die sichere Entsorgung von radioaktiven Abfällen zu tragen, die in ihrem Hoheitsgebiet entstanden sind. Dies gilt auch, wenn radioaktive Abfälle zur Bearbeitung in einen anderen Staat verbracht werden.
  2. Absatz 2,Bei der Abfallbehandlung und -entsorgung sind die Möglichkeiten der Kooperation mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten, die das Gemeinsame Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 169 aus 2001,, ratifiziert haben, in Betracht zu ziehen.
  3. Absatz 3,Betreiberinnen/Betreiber von Forschungsreaktoren haben sicherzustellen, dass keine abgebrannten Brennelemente zur Endlagerung in Österreich anfallen.
  4. Absatz 4,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber und die Behörden haben betreffend die Entsorgung von radioaktiven Abfällen nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:
    1. Ziffer eins
      Der Anfall von radioaktiven Abfällen wird auf das hinsichtlich Aktivität und Volumen vernünftigerweise realisierbare Mindestmaß beschränkt.
    2. Ziffer 2
      Die wechselseitigen Abhängigkeiten der einzelnen Schritte bei der Entstehung und Entsorgung von radioaktiven Abfällen werden berücksichtigt.
    3. Ziffer 3
      Radioaktive Abfälle werden sicher entsorgt; langfristig werden auch die Aspekte der passiven Sicherheit berücksichtigt.
    4. Ziffer 4
      Die Durchführung von Maßnahmen erfolgt nach einem nach dem Risikograd abgestuften Konzept.
    5. Ziffer 5
      In Bezug auf alle Schritte der Entsorgung von radioaktiven Abfällen kommt ein faktengestützter und dokumentierter Entscheidungsprozess zur Anwendung.
    6. Ziffer 6
      Die Kosten der Entsorgung von radioaktiven Abfällen werden von denjenigen getragen, die sie erzeugt haben.
  5. Absatz 5,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber einer Entsorgungsanlage ist verantwortlich für die Sicherheit der Anlage sowie für die Tätigkeiten zur Entsorgung von radioaktiven Abfällen. Diese Verantwortung kann nicht übertragen werden und erstreckt sich auch auf die Betätigungen von Auftragnehmerinnen/Auftragnehmern, die Auswirkungen auf die Sicherheit der Entsorgungsanlage haben könnten.
  6. Absatz 6,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber einer Entsorgungsanlage hat sicherzustellen, dass ihr/sein mit Aufgaben im Bereich der Entsorgung von radioaktiven Abfällen oder Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten gemäß Paragraph 142, Absatz 2, Ziffer 5, betrautes Personal eine entsprechende Aus- und Fortbildung erhält.
  7. Absatz 7,Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die mit Aufgaben im Bereich der Entsorgung von radioaktiven Abfällen oder Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten gemäß Paragraph 142, Absatz 2, Ziffer 5, betrauten Personen eine entsprechende Aus- und Fortbildung erhalten.
  8. Absatz 8,Von der Behörde bei Entsorgungsanlagen einbezogene Sachverständige haben mindestens die gemäß Paragraph 53, Absatz 5, Ziffer 4, für das Personal von Entsorgungsanlagen im Verordnungsweg festgelegten Aus- und Fortbildungserfordernisse zu erfüllen.

Schlagworte

Abfallentsorgung, Forschungstätigkeit, Ausbildung, Ausbildungserfordernis

Im RIS seit

18.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40224034