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§ 14 StrSchG 2020

Fassungen
ab 01.08.2020 — BGBl. I Nr. 50/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute01.08.2020 BGBl. I Nr. 50/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.08.2020BGBl. I Nr. 50/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StrSchG 2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Verbot von Tätigkeiten

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Auf den menschlichen Körper darf ionisierende Strahlung ausschließlich für medizinische Zwecke angewendet werden, sofern nicht andere im Sinne von Paragraph 4, Absatz eins, gerechtfertigte Tätigkeiten zur Anwendung ionisierender Strahlung auf den menschlichen Körper durch Bundesgesetz für zulässig erklärt wurden.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Überprüfung der Rechtfertigung einer bestehenden gemäß Absatz eins, für zulässig erklärten Tätigkeit gilt Paragraph 12, Absatz 2, sinngemäß. Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat, sofern in dem Gesetz gemäß Absatz eins, nicht anderes bestimmt ist, die/der für die Vollziehung dieser Belange zuständige Bundesministerin/Bundesminister eine Überprüfung der Rechtfertigung der betreffenden Tätigkeit durchzuführen. Ergibt diese Überprüfung, dass die betreffende Tätigkeit nicht mehr gerechtfertigt ist, hat die Bundesministerin/der Bundesminister die erforderlichen Maßnahmen zu setzen oder einzuleiten, um diese Tätigkeit für unzulässig zu erklären.
  3. Absatz 3,Nicht zulässig sind
    1. Ziffer eins
      der absichtliche Zusatz von radioaktiven Stoffen bei der Herstellung von Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Erzeugnissen, Spielwaren und persönlichen Schmuckgegenständen,
    2. Ziffer 2
      eine Aktivierung von in Spielwaren und persönlichen Schmuckgegenständen verwendeten Materialien, die dazu führt, dass das Produkt zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder seiner Herstellung eine Aktivität aufweist, die unter Strahlenschutzgesichtspunkten nicht außer Acht gelassen werden kann, sowie
    3. Ziffer 3
      das Inverkehrbringen und die Ein- oder Ausfuhr von in Ziffer eins, genannten Produkten, denen absichtlich radioaktive Stoffe zugesetzt wurden, sowie in Ziffer 2, genannten Produkten und Materialien, die eine unzulässige Aktivität gemäß Ziffer 2, aufweisen oder aufgewiesen haben.
  4. Absatz 4,Die/der jeweilige Bundesministerin/Bundesminister wird für ihren/seinen Vollziehungsbereich ermächtigt, mit Verordnung nicht gerechtfertigte Tätigkeiten für unzulässig zu erklären.

Schlagworte

Einfuhr

Im RIS seit

18.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40223906