Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strahlenschutzgesetz 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
2. Abschnitt
Bewilligungs- und Meldebestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 15.Paragraph 15,
(l) Tätigkeiten bedürfen einer Bewilligung.
(2)Absatz 2,Tätigkeiten, die gemäß Abs. 3 Z 1 im Verordnungsweg von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.Tätigkeiten, die gemäß Absatz 3, Ziffer eins, im Verordnungsweg von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.
(3)Absatz 3,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung unter Berücksichtigung eines angemessenen Strahlenschutzes allgemeine und spezifische Voraussetzungen festzulegen, nach denen Tätigkeiten von
der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 bzw.der Bewilligungspflicht gemäß Absatz eins, bzw.
der Meldepflicht gemäß Abs. 2der Meldepflicht gemäß Absatz 2
auszunehmen sind.
(4)Absatz 4,Sind für eine Tätigkeit bautechnische Strahlenschutzmaßnahmen erforderlich, ist ein zweistufiges Bewilligungsverfahren durchzuführen (Errichtungsbewilligung und Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit).
(5)Absatz 5,Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung sind die zur Beurteilung der beabsichtigten Tätigkeit erforderlichen Unterlagen beizulegen.
(6)Absatz 6,Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung ist, dass
die beabsichtigte Tätigkeit gerechtfertigt ist,
hinsichtlich der Verlässlichkeit der Bewilligungswerberin/des Bewilligungswerbers oder, falls es sich hierbei um eine juristische Person handelt, der vertretungsbefugten Personen keine Bedenken bestehen,
bei Tätigkeiten mit gefährlichen radioaktiven Quellen die Bestimmungen des § 44 erfüllt sind,bei Tätigkeiten mit gefährlichen radioaktiven Quellen die Bestimmungen des Paragraph 44, erfüllt sind,
bei Tätigkeiten an Forschungsreaktoren die Bestimmungen des § 49 erfüllt sind,bei Tätigkeiten an Forschungsreaktoren die Bestimmungen des Paragraph 49, erfüllt sind,
bei Tätigkeiten in Entsorgungsanlagen die Bestimmungen des § 53 erfüllt sind,bei Tätigkeiten in Entsorgungsanlagen die Bestimmungen des Paragraph 53, erfüllt sind,
für einen ausreichenden Schutz der betroffenen Arbeitskräfte gesorgt ist sowie
bei Tätigkeiten, die unter normalen Bedingungen eine nicht außer Acht zu lassende Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung verursachen können, für einen ausreichenden Schutz dieser Personen gesorgt ist.
(7)Absatz 7,Die zuständige Behörde hat Sachverständige gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in ein Verfahren zur Bewilligung einer Tätigkeit gemäß den §§ 16 oder 17 einzubeziehen.Die zuständige Behörde hat Sachverständige gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in ein Verfahren zur Bewilligung einer Tätigkeit gemäß den Paragraphen 16, oder 17 einzubeziehen. (8)Absatz 8,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung
nähere Bestimmungen hinsichtlich der Meldungen gemäß Abs. 2 festzulegen,nähere Bestimmungen hinsichtlich der Meldungen gemäß Absatz 2, festzulegen,
festzulegen, für welche Tätigkeiten und unter welchen Voraussetzungen ein zweistufiges Bewilligungsverfahren in einem gemeinsamen Verfahren abgehandelt werden kann, sowie
nähere Bestimmungen hinsichtlich der gemäß Abs. 5 dem Antrag beizulegenden Unterlagen festzulegen.nähere Bestimmungen hinsichtlich der gemäß Absatz 5, dem Antrag beizulegenden Unterlagen festzulegen.
Schlagworte
Bewilligungsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Dokumentnummer
NOR40223907