Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strahlenschutzgesetz 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Verordnungsermächtigung
§ 28.Paragraph 28,
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
Verfahren zur Dosisabschätzung und Ermittlung der Aktivitätskonzentration,
Aufgaben und Verpflichtungen der Überwachungsstellen,
die in den §§ 25 Abs. 2 und 26 Abs. 2 genannten Aktivitätskonzentrationen,die in den Paragraphen 25, Absatz 2 und 26 Absatz 2, genannten Aktivitätskonzentrationen,
Kriterien für neuerliche Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den §§ 24 bis 26 sowieKriterien für neuerliche Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den Paragraphen 24 bis 26 sowie
den Wert der effektiven Dosis, bei dessen Überschreitung von einer erhöhten Exposition im Sinne des § 27 auszugehen ist.den Wert der effektiven Dosis, bei dessen Überschreitung von einer erhöhten Exposition im Sinne des Paragraph 27, auszugehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Dokumentnummer
NOR40223920