Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strahlenschutzgesetz 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
4. Abschnitt
Tätigkeiten mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung
Betroffene Tätigkeiten
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Als Tätigkeiten mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung, bei denen medizinisch-radiologische Ausrüstung zum Einsatz kommt, gelten insbesondere
die radiologische Untersuchung des Gesundheitszustandes für Einstellungszwecke,
die radiologische Untersuchung des Gesundheitszustandes im Zusammenhang mit der Einwanderung,
die radiologische Untersuchung des Gesundheitszustandes für Versicherungszwecke,
die radiologische Untersuchung der körperlichen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen im Hinblick auf eine sportliche, tänzerische oder ähnliche Karriere,
die radiologische Altersbestimmung sowie
der Einsatz ionisierender Strahlung zur Abbildung von im menschlichen Körper verborgenen Gegenständen.
(2)Absatz 2,Als Tätigkeiten mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung, bei denen keine medizinisch-radiologische Ausrüstung zum Einsatz kommt, gelten insbesondere
der Einsatz ionisierender Strahlung zum Nachweis von am menschlichen Körper getragenen oder befestigten Gegenständen,
der Einsatz ionisierender Strahlung bei der Frachtkontrolle zur Ermittlung verborgener Personen sowie
der Einsatz ionisierender Strahlung zu rechtlichen Zwecken oder aus Sicherheitsgründen.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Dokumentnummer
NOR40223921