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§ 29 StrSchG 2020

Fassungen
ab 01.08.2020 — BGBl. I Nr. 50/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 29 heute01.08.2020 BGBl. I Nr. 50/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.08.2020BGBl. I Nr. 50/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StrSchG 2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

4. Abschnitt
Tätigkeiten mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung

Betroffene Tätigkeiten

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Als Tätigkeiten mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung, bei denen medizinisch-radiologische Ausrüstung zum Einsatz kommt, gelten insbesondere
    1. Ziffer eins
      die radiologische Untersuchung des Gesundheitszustandes für Einstellungszwecke,
    2. Ziffer 2
      die radiologische Untersuchung des Gesundheitszustandes im Zusammenhang mit der Einwanderung,
    3. Ziffer 3
      die radiologische Untersuchung des Gesundheitszustandes für Versicherungszwecke,
    4. Ziffer 4
      die radiologische Untersuchung der körperlichen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen im Hinblick auf eine sportliche, tänzerische oder ähnliche Karriere,
    5. Ziffer 5
      die radiologische Altersbestimmung sowie
    6. Ziffer 6
      der Einsatz ionisierender Strahlung zur Abbildung von im menschlichen Körper verborgenen Gegenständen.
  2. Absatz 2,Als Tätigkeiten mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung, bei denen keine medizinisch-radiologische Ausrüstung zum Einsatz kommt, gelten insbesondere
    1. Ziffer eins
      der Einsatz ionisierender Strahlung zum Nachweis von am menschlichen Körper getragenen oder befestigten Gegenständen,
    2. Ziffer 2
      der Einsatz ionisierender Strahlung bei der Frachtkontrolle zur Ermittlung verborgener Personen sowie
    3. Ziffer 3
      der Einsatz ionisierender Strahlung zu rechtlichen Zwecken oder aus Sicherheitsgründen.

Im RIS seit

18.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40223921