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§ 30 StrSchG 2020

Fassungen
ab 01.08.2020 — BGBl. I Nr. 50/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 30 heute01.08.2020 BGBl. I Nr. 50/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.08.2020BGBl. I Nr. 50/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StrSchG 2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Rechtfertigung

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Hinsichtlich der Rechtfertigung von Tätigkeiten mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung gilt, dass
    1. Ziffer eins
      jede einzelne solche Tätigkeit zu rechtfertigen ist, bevor sie gemäß Paragraph 14, Absatz eins, durch Bundesgesetz für zulässig erklärt wird,
    2. Ziffer 2
      jede einzelne Exposition, bei der medizinisch-radiologische Ausrüstung angewendet wird, im Voraus unter Berücksichtigung der spezifischen Ziele des Verfahrens und der Merkmale der betroffenen Person zu rechtfertigen ist,
    3. Ziffer 3
      die Rechtfertigung solcher Tätigkeiten bei Vorliegen der in Paragraph 12, Absatz 2, genannten Voraussetzungen zu überprüfen ist sowie
    4. Ziffer 4
      Umstände, unter denen solche Tätigkeiten ohne Rechtfertigung jeder einzelnen Exposition zulässig sind, regelmäßig zu überprüfen sind.
  2. Absatz 2,Sofern in dem Gesetz, mit dem eine Tätigkeit mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung für zulässig erklärt wird, nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Prüfung der Rechtfertigung der einzelnen Expositionen gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, die Überprüfung der Rechtfertigung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sowie die regelmäßige Überprüfung der Umstände gemäß Absatz eins, Ziffer 4, der/dem für die Vollziehung dieser Tätigkeit zuständigen Bundesministerin/Bundesminister.
  3. Absatz 3,Ergibt die Überprüfung der Rechtfertigung bzw. der Umstände gemäß Absatz 2,, dass die betreffende Tätigkeit nicht mehr gerechtfertigt ist bzw. die Umstände nicht mehr gegeben sind, hat die/der betreffende Bundesministerin/Bundesminister die erforderlichen Maßnahmen zu setzen oder einzuleiten, um diese Tätigkeit bzw. die Zulässigkeit der Tätigkeiten ohne Rechtfertigung jeder einzelnen Exposition für unzulässig zu erklären.

Im RIS seit

18.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40223922