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§ 56 StrSchG 2020

Fassungen
ab 01.08.2020 — BGBl. I Nr. 50/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 56 heute01.08.2020 BGBl. I Nr. 50/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.08.2020BGBl. I Nr. 50/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StrSchG 2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

14. Abschnitt
Notfallvorsorge und -reaktion bei Tätigkeiten

Berufsbedingte Notfallexposition

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat bei einem radiologischen Notfall im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit dafür zu sorgen, dass berufsbedingte Notfallexpositionen, sofern möglich, unterhalb der gemäß Paragraph 9, Ziffer eins, für die berufliche Exposition im Verordnungsweg festgelegten Grenzwerte bleiben. Ist dies nicht möglich, sind die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, im Verordnungsweg festgelegten Referenzwerte maßgebend, und der Einsatz der Notfalleinsatzkräfte hat auf freiwilliger Basis zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat im Rahmen der Notfallvorsorge dafür zu sorgen, dass Notfalleinsatzkräfte für die potenziellen Notfallsituationen und die Art des Einsatzes angemessene und regelmäßig aktualisierte Unterweisungen erhalten über
    1. Ziffer eins
      das damit verbundene Gesundheitsrisiko sowie
    2. Ziffer 2
      zu treffende Strahlenschutzmaßnahmen.
  3. Absatz 3,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat bei einem radiologischen Notfall dafür zu sorgen, dass die dabei eingesetzten Notfalleinsatzkräfte
    1. Ziffer eins
      ergänzend zu den Unterweisungen gemäß Absatz 2, konkrete Informationen über das damit verbundene Gesundheitsrisiko und die zu treffenden Strahlenschutzmaßnahmen erhalten,
    2. Ziffer 2
      mit persönlicher Schutzausrüstung ausgestattet werden sowie
    3. Ziffer 3
      erforderlichenfalls eine Sofortuntersuchung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 69, Absatz 3, erhalten.
  4. Absatz 4,Bei einem radiologischen Notfall ist die Dosis der Notfalleinsatzkräfte unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 71, zu ermitteln. Die Dosismessstelle ist über den Umstand, dass es sich dabei um berufsbedingte Notfallexpositionen handelt, in Kenntnis zu setzen.

Schlagworte

Notfallreaktion

Im RIS seit

18.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40223949