Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strahlenschutzgesetz 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Notfallreaktion
§ 57.Paragraph 57,
(1)Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat bei einem radiologischen Notfall im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit unverzüglich
der zuständigen Behörde Meldung zu erstatten,
alle angemessenen Maßnahmen zur Verringerung der Folgen zu treffen,
eine vorläufige erste Bewertung der Umstände und Abschätzung der Folgen des radiologischen Notfalls vorzunehmen sowie
bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen Hilfe zu leisten.
(2)Absatz 2,Bei radiologischen Notfällen infolge eines Unfalls bei Tätigkeiten, für die gemäß § 58 eine Notfallvorsorge für die Bevölkerung zu treffen ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu verständigen.Bei radiologischen Notfällen infolge eines Unfalls bei Tätigkeiten, für die gemäß Paragraph 58, eine Notfallvorsorge für die Bevölkerung zu treffen ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Dokumentnummer
NOR40223950