Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strahlenschutzgesetz 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67Paragraph 67
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
17. Abschnitt
Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften
Verantwortlichkeit
§ 67.Paragraph 67,
Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Verwenderin/der Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes ist verantwortlich für den Strahlenschutz
der strahlenexponierten Arbeitskräfte, unbeschadet der Regelung des § 79 für externe Arbeitskräfte, undder strahlenexponierten Arbeitskräfte, unbeschadet der Regelung des Paragraph 79, für externe Arbeitskräfte, und
der sonstigen Arbeitskräfte, die mit den Strahlenquellen umgehen oder sich in Kontroll- oder Überwachungsbereichen aufhalten.
Schlagworte
Kontrollbereich
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Dokumentnummer
NOR40223960