Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strahlenschutzgesetz 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68Paragraph 68
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Strahlenschutzunterweisung
§ 68.Paragraph 68,
(1)Absatz eins,Arbeitskräfte gemäß § 67 haben eine entsprechende Unterweisung hinsichtlich des mit ihrer Tätigkeit bzw. ihrem Aufenthalt in Kontroll- oder Überwachungsbereichen verbundenen Strahlenschutzes zu erhalten.Arbeitskräfte gemäß Paragraph 67, haben eine entsprechende Unterweisung hinsichtlich des mit ihrer Tätigkeit bzw. ihrem Aufenthalt in Kontroll- oder Überwachungsbereichen verbundenen Strahlenschutzes zu erhalten.
(2)Absatz 2,Die betroffenen Arbeitskräfte haben an den Strahlenschutzunterweisungen gemäß Abs. 1 teilzunehmen und die dabei bekannt gegebenen Verhaltensregeln einzuhalten.Die betroffenen Arbeitskräfte haben an den Strahlenschutzunterweisungen gemäß Absatz eins, teilzunehmen und die dabei bekannt gegebenen Verhaltensregeln einzuhalten.
Schlagworte
Kontrollbereich
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Dokumentnummer
NOR40223961