Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strahlenschutzgesetz 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 72Paragraph 72
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Verordnungsermächtigung
§ 72.Paragraph 72,
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
Bestimmungen hinsichtlich der Unterweisungen gemäß § 68 Abs. 1,Bestimmungen hinsichtlich der Unterweisungen gemäß Paragraph 68, Absatz eins,,
Kriterien für die Einstufung von strahlenexponierten Arbeitskräften in die Kategorie A oder B,
Bestimmungen hinsichtlich der ärztlichen Untersuchungen gemäß § 69, einschließlich der Art der Verrechnung der Kosten für diese Untersuchungen, sowie der Aus- und Fortbildung von Ärztinnen/Ärzten, die ärztliche Untersuchungen durchführen,Bestimmungen hinsichtlich der ärztlichen Untersuchungen gemäß Paragraph 69,, einschließlich der Art der Verrechnung der Kosten für diese Untersuchungen, sowie der Aus- und Fortbildung von Ärztinnen/Ärzten, die ärztliche Untersuchungen durchführen,
Bestimmungen hinsichtlich der Dosisermittlung gemäß § 71, wobei auch unfallbedingte Expositionen und Fälle, in denen individuelle Messungen nicht durchführbar oder unzureichend sind, zu berücksichtigen sind,Bestimmungen hinsichtlich der Dosisermittlung gemäß Paragraph 71,, wobei auch unfallbedingte Expositionen und Fälle, in denen individuelle Messungen nicht durchführbar oder unzureichend sind, zu berücksichtigen sind,
Bestimmungen hinsichtlich der Übermittlung von Daten aus den ärztlichen Untersuchungen gemäß § 69 und der Dosisermittlung gemäß § 71 sowie hinsichtlich der Aufzeichnung und Aufbewahrung dieser Daten,Bestimmungen hinsichtlich der Übermittlung von Daten aus den ärztlichen Untersuchungen gemäß Paragraph 69 und der Dosisermittlung gemäß Paragraph 71, sowie hinsichtlich der Aufzeichnung und Aufbewahrung dieser Daten,
Kriterien, nach denen bei strahlenexponierten Arbeitskräften der Kategorie B von einer individuellen Überwachung abgesehen werden kann,
Kriterien für die Einstufung von Arbeitsplätzen in Kontroll- und Überwachungsbereiche sowie Anforderungen an und Bestimmungen für diese Bereiche sowie
weitere Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften gemäß § 67.weitere Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften gemäß Paragraph 67,
Schlagworte
Ausbildung, Kontrollbereich
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Dokumentnummer
NOR40223965