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§ 73 StrSchG 2020

Fassungen
ab 01.08.2020 — BGBl. I Nr. 50/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 73 heute01.08.2020 BGBl. I Nr. 50/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 73

Inkrafttretensdatum

01.08.2020BGBl. I Nr. 50/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StrSchG 2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

18. Abschnitt
Freigabe von radioaktiven Materialien aus der regulatorischen Kontrolle

Freigabe

Paragraph 73,

  1. Absatz eins,Die Beseitigung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung von aus einer bewilligten oder gemeldeten Tätigkeit stammenden radioaktiven Materialien (Freigabe) bedarf einer Bewilligung.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung unter Berücksichtigung eines angemessenen Strahlenschutzes festzulegen:
    1. Ziffer eins
      allgemeine und spezifische Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      Vorschriften für die Inhaberin/den Inhaber einer Freigabebewilligung bzw. das meldepflichtige Unternehmen betreffend die freizugebenden radioaktiven Materialien,
    3. Ziffer 3
      Voraussetzungen, nach denen Freigaben von der Bewilligungspflicht gemäß Absatz eins, auszunehmen sind, sowie
    4. Ziffer 4
      Voraussetzungen, nach denen bei Rückständen gemäß Paragraph 26, anstelle einer Freigabe die Entsorgung als radioaktiver Abfall zulässig ist.
    Für die Freigabe von Materialien, die natürlich vorkommende Radionuklide enthalten und aufgrund ihrer Radioaktivität, Spaltbarkeit oder Bruteigenschaft verwendet werden, sind dabei dieselben Festlegungen zu treffen wie für Materialien, die künstliche Radionuklide enthalten.
  3. Absatz 3,Die absichtliche Verdünnung von radioaktiven Materialien für den Zweck, die Freigabevoraussetzungen zu erzielen, ist unzulässig. Dieses Verbot gilt nicht für die Vermischung von Materialien, die im Normalbetrieb erfolgt, wenn Radioaktivität nicht von Belang ist.
  4. Absatz 4,Die zuständige Behörde kann unter bestimmten Umständen die Vermischung von radioaktiven Materialien mit nicht-radioaktiven Materialien für die Zwecke der Wiederverwendung oder Wiederverwertung zulassen.
  5. Absatz 5,Radioaktive Materialien gelten als solche nur bis zum Zeitpunkt des Erfüllens der von der zuständigen Behörde festgelegten Freigabekriterien.

Im RIS seit

18.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40223966