Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strahlenschutzgesetz 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 74Paragraph 74
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
19. Abschnitt
Strahlenschutz im militärischen Bereich
Ausnahmen von der Bewilligungs- und Meldepflicht sowie der Meldepflicht an das Zentrale Quellenregister
§ 74.Paragraph 74,
(1)Absatz eins,Tätigkeiten im militärischen Bereich sind von der Bewilligungspflicht gemäß § 15 Abs. 1 und der Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 2 ausgenommen, sofern diese der wehrtechnischen Forschung oder Erprobung dienen oder mit Strahlenquellen erfolgen, die Bestandteile von militärischen Ausrüstungsgegenständen sind.Tätigkeiten im militärischen Bereich sind von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 15, Absatz eins und der Meldepflicht gemäß Paragraph 15, Absatz 2, ausgenommen, sofern diese der wehrtechnischen Forschung oder Erprobung dienen oder mit Strahlenquellen erfolgen, die Bestandteile von militärischen Ausrüstungsgegenständen sind.
(2)Absatz 2,Die im Rahmen von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 verwendeten radioaktiven Quellen sind von der Meldepflicht an das Zentrale Quellenregister gemäß § 134 ausgenommen.Die im Rahmen von Tätigkeiten gemäß Absatz eins, verwendeten radioaktiven Quellen sind von der Meldepflicht an das Zentrale Quellenregister gemäß Paragraph 134, ausgenommen.
Schlagworte
Bewilligungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Dokumentnummer
NOR40223967