Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strahlenschutzgesetz 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 75Paragraph 75
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Schutz des Personals und der Bevölkerung
§ 75.Paragraph 75,
Die Bundesministerin für Landesverteidigung hat durch geeignete Maßnahmen und sinngemäße Anwendung aller strahlenschutzrechtlichen Bestimmungen, die dem Schutz von Menschen oder der Umwelt dienen, sicherzustellen, dass durch Tätigkeiten gemäß § 74 Abs. 1 keine unzulässigen Expositionen für die dabei tätig werdenden Personen und die Bevölkerung entstehen. Insbesondere hat sie Die Bundesministerin für Landesverteidigung hat durch geeignete Maßnahmen und sinngemäße Anwendung aller strahlenschutzrechtlichen Bestimmungen, die dem Schutz von Menschen oder der Umwelt dienen, sicherzustellen, dass durch Tätigkeiten gemäß Paragraph 74, Absatz eins, keine unzulässigen Expositionen für die dabei tätig werdenden Personen und die Bevölkerung entstehen. Insbesondere hat sie
unter sinngemäßer Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 16 Abs. 2 und 17 Abs. 2 für alle Tätigkeiten Vorschriften festzulegen, deren Einhaltung für einen ausreichenden Strahlenschutz notwendig ist,unter sinngemäßer Berücksichtigung der Bestimmungen der Paragraphen 16, Absatz 2 und 17 Absatz 2, für alle Tätigkeiten Vorschriften festzulegen, deren Einhaltung für einen ausreichenden Strahlenschutz notwendig ist,
die Ausübung der Tätigkeiten im erforderlichen Ausmaß im Sinne des § 61 zu überprüfen,die Ausübung der Tätigkeiten im erforderlichen Ausmaß im Sinne des Paragraph 61, zu überprüfen,
Aus- und Fortbildungserfordernisse für Strahlenschutzbeauftragte im militärischen Bereich festzulegen,
Strahlenschutzbeauftragte mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes zu betrauen,
die Einstufung der strahlenexponierten Arbeitskräfte in die Kategorien A oder B vorzunehmen sowie
für Strahlenschutzunterweisungen gemäß § 68, für ärztliche Untersuchungen gemäß § 69 und für eine Dosisermittlung gemäß § 71 zu sorgen.für Strahlenschutzunterweisungen gemäß Paragraph 68,, für ärztliche Untersuchungen gemäß Paragraph 69 und für eine Dosisermittlung gemäß Paragraph 71, zu sorgen.
Schlagworte
Ausbildungserfordernis
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Dokumentnummer
NOR40223968