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§ 75 StrSchG 2020

Fassungen
ab 01.08.2020 — BGBl. I Nr. 50/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 75 heute01.08.2020 BGBl. I Nr. 50/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75

Inkrafttretensdatum

01.08.2020BGBl. I Nr. 50/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StrSchG 2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Schutz des Personals und der Bevölkerung

Paragraph 75,

Die Bundesministerin für Landesverteidigung hat durch geeignete Maßnahmen und sinngemäße Anwendung aller strahlenschutzrechtlichen Bestimmungen, die dem Schutz von Menschen oder der Umwelt dienen, sicherzustellen, dass durch Tätigkeiten gemäß Paragraph 74, Absatz eins, keine unzulässigen Expositionen für die dabei tätig werdenden Personen und die Bevölkerung entstehen. Insbesondere hat sie

  1. Ziffer eins
    unter sinngemäßer Berücksichtigung der Bestimmungen der Paragraphen 16, Absatz 2 und 17 Absatz 2, für alle Tätigkeiten Vorschriften festzulegen, deren Einhaltung für einen ausreichenden Strahlenschutz notwendig ist,
  2. Ziffer 2
    die Ausübung der Tätigkeiten im erforderlichen Ausmaß im Sinne des Paragraph 61, zu überprüfen,
  3. Ziffer 3
    Aus- und Fortbildungserfordernisse für Strahlenschutzbeauftragte im militärischen Bereich festzulegen,
  4. Ziffer 4
    Strahlenschutzbeauftragte mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes zu betrauen,
  5. Ziffer 5
    die Einstufung der strahlenexponierten Arbeitskräfte in die Kategorien A oder B vorzunehmen sowie
  6. Ziffer 6
    für Strahlenschutzunterweisungen gemäß Paragraph 68,, für ärztliche Untersuchungen gemäß Paragraph 69 und für eine Dosisermittlung gemäß Paragraph 71, zu sorgen.

Schlagworte

Ausbildungserfordernis

Im RIS seit

18.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40223968