Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strahlenschutzgesetz 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 76Paragraph 76
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Dosisaufzeichnungen und ärztliches Zeugnis
§ 76.Paragraph 76,
(1)Absatz eins,Die Ergebnisse der Dosisermittlung gemäß § 71 sind entweder laufend an das Zentrale Dosisregister gemäß § 133 zu übermitteln oder intern aufzuzeichnen und aufzubewahren. Spätestens nach Beendigung der Tätigkeit als strahlenexponierte Arbeitskraft im militärischen Bereich ist dafür zu sorgen, dass für die betreffende Person alle Ergebnisse der Dosisermittlung im Zentralen Dosisregister vorliegen.Die Ergebnisse der Dosisermittlung gemäß Paragraph 71, sind entweder laufend an das Zentrale Dosisregister gemäß Paragraph 133, zu übermitteln oder intern aufzuzeichnen und aufzubewahren. Spätestens nach Beendigung der Tätigkeit als strahlenexponierte Arbeitskraft im militärischen Bereich ist dafür zu sorgen, dass für die betreffende Person alle Ergebnisse der Dosisermittlung im Zentralen Dosisregister vorliegen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß auch für ärztliche Zeugnisse über die ärztlichen Untersuchungen gemäß § 69.Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten sinngemäß auch für ärztliche Zeugnisse über die ärztlichen Untersuchungen gemäß Paragraph 69,
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Dokumentnummer
NOR40223969