Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strahlenschutzgesetz 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 83Paragraph 83
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Behördliche Überprüfung
§ 83.Paragraph 83,
(1)Absatz eins,Gemäß § 77 genehmigte Arbeiten sind von der Genehmigungsbehörde mindestens alle drei Jahre zu überprüfen.Gemäß Paragraph 77, genehmigte Arbeiten sind von der Genehmigungsbehörde mindestens alle drei Jahre zu überprüfen.
(2)Absatz 2,Die zuständige Behörde kann Überprüfungen gemäß Abs. 1 jederzeit durchführen.Die zuständige Behörde kann Überprüfungen gemäß Absatz eins, jederzeit durchführen.
(3)Absatz 3,Stellt die zuständige Behörde die Übertretung einer Strahlenschutzvorschrift fest, hat sie im Sinne von § 62 vorzugehen.Stellt die zuständige Behörde die Übertretung einer Strahlenschutzvorschrift fest, hat sie im Sinne von Paragraph 62, vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Dokumentnummer
NOR40223976