Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strahlenschutzgesetz 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 84Paragraph 84
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
3. Hauptstück
Nicht als Tätigkeiten geltende strahlenschutzrelevante Betätigungen
1. Abschnitt
Erhöhte Radonexposition am Arbeitsplatz
Maßnahmen zum Schutz vor Radon, Radonschutzbeauftragte
§ 84.Paragraph 84,
(1)Absatz eins,Die gemäß § 99 verantwortliche Person hat an Arbeitsplätzen, für die die gemäß § 100 Abs. 2 Z 3 durchgeführte Dosisabschätzung ergeben hat, dass die effektive Dosis voraussichtlich bei einer oder mehreren Arbeitskräften sechs Millisievert pro Jahr überschreitet, zum Schutz der betroffenen Arbeitskräfte vor Radon folgende Maßnahmen zu treffen:Die gemäß Paragraph 99, verantwortliche Person hat an Arbeitsplätzen, für die die gemäß Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 3, durchgeführte Dosisabschätzung ergeben hat, dass die effektive Dosis voraussichtlich bei einer oder mehreren Arbeitskräften sechs Millisievert pro Jahr überschreitet, zum Schutz der betroffenen Arbeitskräfte vor Radon folgende Maßnahmen zu treffen:
die Beiziehung einer/eines Radonschutzbeauftragten,
die laufende Ermittlung der effektiven Dosis durch eine gemäß § 131 Abs. 1 Z 3 ermächtigte Überwachungsstelle,die laufende Ermittlung der effektiven Dosis durch eine gemäß Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 3, ermächtigte Überwachungsstelle,
die Unterweisung der Arbeitskräfte sowie
die Erarbeitung und Umsetzung organisatorischer Maßnahmen zur Verringerung der Radonexposition.
Über die Maßnahmen gemäß Z 2 bis 4 sind Aufzeichnungen zu führen.Über die Maßnahmen gemäß Ziffer 2 bis 4 sind Aufzeichnungen zu führen.
(2)Absatz 2,Die organisatorischen Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 4 sind der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.Die organisatorischen Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, sind der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.
(3)Absatz 3,Die verantwortliche Person hat die Radonschutzbeauftragte/den Radonschutzbeauftragten der zuständigen Behörde unter Anschluss der erforderlichen Aus- und Fortbildungsnachweise zu benennen. Für jeden Wechsel dieser Person gilt § 65 Abs. 1 sinngemäß.Die verantwortliche Person hat die Radonschutzbeauftragte/den Radonschutzbeauftragten der zuständigen Behörde unter Anschluss der erforderlichen Aus- und Fortbildungsnachweise zu benennen. Für jeden Wechsel dieser Person gilt Paragraph 65, Absatz eins, sinngemäß.
(4)Absatz 4,Die/der Radonschutzbeauftragte hat
die verantwortliche Person in Fragen des Schutzes vor Radon zu beraten,
an der Umsetzung der erforderlichen Radonschutzmaßnahmen mitzuwirken und deren Einhaltung zu beaufsichtigen sowie
die verantwortliche Person unverzüglich über festgestellte den Schutz vor Radon betreffende Mängel zu informieren und Vorschläge zu deren Behebung zu machen.
(5)Absatz 5,Die verantwortliche Person hat der/dem Radonschutzbeauftragten den Zugang zu allen benötigten Informationen zu gewähren.
Schlagworte
Ausbildungsnachweis
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Dokumentnummer
NOR40223977