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§ 84 StrSchG 2020

Fassungen
ab 01.08.2020 — BGBl. I Nr. 50/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 84 heute01.08.2020 BGBl. I Nr. 50/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 84

Inkrafttretensdatum

01.08.2020BGBl. I Nr. 50/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StrSchG 2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

3. Hauptstück
Nicht als Tätigkeiten geltende strahlenschutzrelevante Betätigungen

1. Abschnitt
Erhöhte Radonexposition am Arbeitsplatz

Maßnahmen zum Schutz vor Radon, Radonschutzbeauftragte

Paragraph 84,

  1. Absatz eins,Die gemäß Paragraph 99, verantwortliche Person hat an Arbeitsplätzen, für die die gemäß Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 3, durchgeführte Dosisabschätzung ergeben hat, dass die effektive Dosis voraussichtlich bei einer oder mehreren Arbeitskräften sechs Millisievert pro Jahr überschreitet, zum Schutz der betroffenen Arbeitskräfte vor Radon folgende Maßnahmen zu treffen:
    1. Ziffer eins
      die Beiziehung einer/eines Radonschutzbeauftragten,
    2. Ziffer 2
      die laufende Ermittlung der effektiven Dosis durch eine gemäß Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 3, ermächtigte Überwachungsstelle,
    3. Ziffer 3
      die Unterweisung der Arbeitskräfte sowie
    4. Ziffer 4
      die Erarbeitung und Umsetzung organisatorischer Maßnahmen zur Verringerung der Radonexposition.
    Über die Maßnahmen gemäß Ziffer 2 bis 4 sind Aufzeichnungen zu führen.
  2. Absatz 2,Die organisatorischen Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, sind der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3,Die verantwortliche Person hat die Radonschutzbeauftragte/den Radonschutzbeauftragten der zuständigen Behörde unter Anschluss der erforderlichen Aus- und Fortbildungsnachweise zu benennen. Für jeden Wechsel dieser Person gilt Paragraph 65, Absatz eins, sinngemäß.
  4. Absatz 4,Die/der Radonschutzbeauftragte hat
    1. Ziffer eins
      die verantwortliche Person in Fragen des Schutzes vor Radon zu beraten,
    2. Ziffer 2
      an der Umsetzung der erforderlichen Radonschutzmaßnahmen mitzuwirken und deren Einhaltung zu beaufsichtigen sowie
    3. Ziffer 3
      die verantwortliche Person unverzüglich über festgestellte den Schutz vor Radon betreffende Mängel zu informieren und Vorschläge zu deren Behebung zu machen.
  5. Absatz 5,Die verantwortliche Person hat der/dem Radonschutzbeauftragten den Zugang zu allen benötigten Informationen zu gewähren.

Schlagworte

Ausbildungsnachweis

Im RIS seit

18.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40223977