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§ 88 StrSchG 2020

Fassungen
ab 01.08.2020 — BGBl. I Nr. 50/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 88 heute01.08.2020 BGBl. I Nr. 50/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 88

Inkrafttretensdatum

01.08.2020BGBl. I Nr. 50/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StrSchG 2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Strahlenschutzmaßnahmen in der Luftfahrt

Paragraph 88,

  1. Absatz eins,Die Luftfahrzeugbetreiberin/der Luftfahrzeugbetreiber hat für ihr/sein fliegendes Personal eine Abschätzung der individuell zu erwartenden effektiven Dosis aus kosmischer Strahlung durchzuführen und der zuständigen Behörde die Ergebnisse der Dosisabschätzung unverzüglich zu melden. Diese Meldung hat auch die für die Abschätzung maßgeblichen Daten und Kriterien zu beinhalten.
  2. Absatz 2,Ergibt die Dosisabschätzung gemäß Absatz eins,, dass die effektive Dosis voraussichtlich bei einer oder mehreren Personen des fliegenden Personals ein Millisievert pro Jahr überschreitet, hat die Luftfahrzeugbetreiberin/der Luftfahrzeugbetreiber
    1. Ziffer eins
      eine Dosisermittlung auf monatlicher Basis für das betroffene fliegende Personal durch eine gemäß Paragraph 130, ermächtigte Stelle zu veranlassen,
    2. Ziffer 2
      das betroffene fliegende Personal in geeigneter Form über die strahlenbedingten gesundheitlichen Risiken seiner Arbeit und über die ermittelten Dosiswerte zu informieren sowie
    3. Ziffer 3
      dem Grundsatz der Optimierung bei der Erstellung der Arbeitspläne und bei der Festlegung der Flugrouten und -profile Rechnung zu tragen.
  3. Absatz 3,Überschreitet die ermittelte effektive Dosis bei einer oder mehreren Personen des fliegenden Personals sechs Millisievert pro Jahr, hat die zuständige Behörde der Luftfahrzeugbetreiberin/dem Luftfahrzeugbetreiber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Optimierung die erforderlichen Bedingungen und Auflagen mit Bescheid vorzuschreiben, deren Erfüllung und Einhaltung für einen ausreichenden Strahlenschutz notwendig ist.
  4. Absatz 4,Für fliegendes Personal, das bei mehreren Luftfahrzeugbetreiberinnen/Luftfahrzeugbetreibern eingesetzt wird, ist die Summe der einzelnen Dosisabschätzungen gemäß Absatz eins, maßgeblich für die Verpflichtungen gemäß Absatz 2, Zwecks Koordinierung haben sich Betreiberinnen/Betreiber hinsichtlich solcher Mehrfacheinsätze ihres fliegenden Personals zu erkundigen.

Schlagworte

Flugprofil

Im RIS seit

18.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40223981