Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strahlenschutzgesetz 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 89Paragraph 89
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Behördliche Überprüfung
§ 89.Paragraph 89,
(1)Absatz eins,Die zuständige Behörde kann die Einhaltung der sich aus § 88 Abs. 2 und 3 ergebenden Verpflichtungen jederzeit überprüfen. Besteht der begründete Verdacht, dass diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wird, hat sie eine solche Überprüfung durchzuführen.Die zuständige Behörde kann die Einhaltung der sich aus Paragraph 88, Absatz 2 und 3 ergebenden Verpflichtungen jederzeit überprüfen. Besteht der begründete Verdacht, dass diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wird, hat sie eine solche Überprüfung durchzuführen.
(2)Absatz 2,Stellt die zuständige Behörde fest, dass in Abs. 1 genannte Verpflichtungen nicht eingehalten werden, hat sie im Sinne von § 62 vorzugehen.Stellt die zuständige Behörde fest, dass in Absatz eins, genannte Verpflichtungen nicht eingehalten werden, hat sie im Sinne von Paragraph 62, vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Dokumentnummer
NOR40223982