Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strahlenschutzgesetz 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 94Paragraph 94
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Information
§ 94.Paragraph 94,
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Bevölkerung sowie Behörden und Interessenträgern, die in den Schutz vor Radon involviert sind, Informationen bereitzustellen über
die Exposition durch Radon in Innenräumen und die damit verbundenen Gesundheitsrisiken,
die Wichtigkeit der Durchführung von Radonmessungen,
die möglichen technischen Maßnahmen zur Verringerung der Radonkonzentration,
die wesentlichen Inhalte des Radon-Maßnahmenplans gemäß § 93 Abs. 1 und der Umsetzungsstrategien gemäß § 93 Abs. 3 sowiedie wesentlichen Inhalte des Radon-Maßnahmenplans gemäß Paragraph 93, Absatz eins und der Umsetzungsstrategien gemäß Paragraph 93, Absatz 3, sowie
die Ergebnisse aus den Erhebungen gemäß § 92 Abs. 1.die Ergebnisse aus den Erhebungen gemäß Paragraph 92, Absatz eins,
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Dokumentnummer
NOR40223987