Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strahlenschutzgesetz 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 95Paragraph 95
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Radondatenbank
§ 95.Paragraph 95,
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat eine Radondatenbank einzurichten und zu führen, in der
die gemäß § 92 Abs. 1 erhobenen Daten,die gemäß Paragraph 92, Absatz eins, erhobenen Daten,
die gemäß § 100 Abs. 1 und 2 Z 2 ermittelten Radonkonzentrationen sowiedie gemäß Paragraph 100, Absatz eins und 2 Ziffer 2, ermittelten Radonkonzentrationen sowie
die Maximalwerte der gemäß § 100 Abs. 2 Z 3 abgeschätzten Dosisdie Maximalwerte der gemäß Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 3, abgeschätzten Dosis
gesammelt und gespeichert werden.
(2)Absatz 2,Die Meldungen an die Radondatenbank sind in elektronischer Form unter Verwendung der von der Datenbank zur Verfügung gestellten Schnittstellen, Formulare und Eingabemasken durchzuführen.
(3)Absatz 3,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den zuständigen Behörden Daten gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 im zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß zur Verfügung zu stellen.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den zuständigen Behörden Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 im zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Dokumentnummer
NOR40223988