Rechtstracker.at

§ 7 STS-VVG

Fassungen
ab 01.01.2019 — BGBl. I Nr. 76/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.01.2019 BGBl. I Nr. 76/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

STS-Verbriefungsvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2019BGBl. I Nr. 76/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

STS-VVG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Strafbestimmungen betreffend juristische Personen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
    1. Ziffer eins
      der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
    2. Ziffer 2
      der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
    3. Ziffer 3
      einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
    innehaben, gegen die in Paragraph 6, Absatz eins bis 5 angeführten Bestimmungen verstoßen haben.
  2. Absatz 2,Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in Paragraph 6, Absatz eins bis 5 angeführten Bestimmungen auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
  3. Absatz 3,Die Geldstrafe gemäß Absatz eins, oder 2 beträgt
    1. Ziffer eins
      bis zu fünf Millionen Euro,
    2. Ziffer 2
      bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils, soweit sich dieser beziffern lässt, oder
    3. Ziffer 3
      bis zu 10vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Absatz 4,,
    je nachdem welcher Betrag höher ist.
  4. Absatz 4,Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Absatz 3, Ziffer 3, bestimmt sich nach dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Bei Kreditinstituten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG, CRR-Kreditinstituten gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer eins, BWG, E-Geld-Instituten gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 9, Absatz eins, E-Geldgesetz, die CRR-Finanzinstitut gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sind, bei Zahlungsinstituten gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, ZaDiG, die CRR-Finanzinstitute gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27. Juni 2013 Seite 1, sind, bei AIFM gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AIFMG, bei Wertpapierfirmen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, WAG 2007 und bei CRR-Wertpapierfirmen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins a, WAG 2007 ist der jährliche Gesamtnettoumsatz die Summe der in Ziffer eins, bis 7 der Anlage 2 zu Paragraph 43, BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Bei Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, VAG 2016, Rückversicherungsunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, VAG 2016 oder kleinen Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer 3, VAG 2016 ist der jährliche Gesamtnettoumsatz die Summe der in Paragraph 146, Absatz 4, Ziffer eins bis 8 und 10 bis 11 VAG 2016 angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, Amtsblatt Nummer L 182 vom 29.06.2013 Seite 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/102/EU, Amtsblatt Nummer L 334 vom 21.11.2014 Seite 86 aufzustellen hat, so ist der maßgebliche jährliche Gesamtnettoumsatz der jährliche Gesamtnettoumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsbestimmungen, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom zuständigen Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze festgestellt wurde. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtnettoumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
  5. Absatz 5,Die von der FMA gemäß Absatz eins bis 3 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Im RIS seit

22.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2018

Gesetzesnummer

20010427

Dokumentnummer

NOR40209507