Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
STS-Verbriefungsvollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 76/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen
§ 8.Paragraph 8,
Die FMA kann bei einer der in § 6 Abs. 1 bis 5 genannten Verwaltungsübertretungen unbeschadet sonstiger Befugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften folgende verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen: Die FMA kann bei einer der in Paragraph 6, Absatz eins bis 5 genannten Verwaltungsübertretungen unbeschadet sonstiger Befugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften folgende verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen:
die Anordnung, dass die natürliche oder juristische Person das Verhalten einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
ein vorübergehendes Verbot, das die für den Verstoß verantwortlichen Mitglieder des Leitungsorgans des Originators, des Sponsors oder der Verbriefungszweckgesellschaft oder für den Verstoß verantwortliche andere natürliche Person daran hindert, in solchen Unternehmen Leitungsaufgaben wahrzunehmen;
im Falle der in § 6 Abs. 1 Z 5, § 6 Abs. 3 Z 3 oder § 6 Abs. 4 genannten Verstöße ein vorübergehendes Verbot, das den Originator und den Sponsor daran hindert, nach Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 zu melden, dass eine Verbriefung die Anforderungen der Art. 19 bis 22 oder Art. 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402 erfüllt;im Falle der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3, oder Paragraph 6, Absatz 4, genannten Verstöße ein vorübergehendes Verbot, das den Originator und den Sponsor daran hindert, nach Artikel 27, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/2402 zu melden, dass eine Verbriefung die Anforderungen der Artikel 19 bis 22 oder Artikel 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402 erfüllt;
im Falle des in § 6 Abs. 5 genannten Verstoßes einen vorübergehenden Entzug der einem Dritten nach Art. 28 der Verordnung (EU) 2017/2402 erteilten Zulassung, die diesen ermächtigt, zu überprüfen, ob eine Verbriefung den Art. 19 bis 22 oder Art. 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402 entspricht.im Falle des in Paragraph 6, Absatz 5, genannten Verstoßes einen vorübergehenden Entzug der einem Dritten nach Artikel 28, der Verordnung (EU) 2017/2402 erteilten Zulassung, die diesen ermächtigt, zu überprüfen, ob eine Verbriefung den Artikel 19 bis 22 oder Artikel 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402 entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2018
Dokumentnummer
NOR40209508