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§ 74 StudFG

Fassungen
01.10.1993 bis 31.08.2022 — BGBl. Nr. 29/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7401.10.199331.08.2022 § → § BGBl. Nr. 29/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2022
§ 7401.09.199230.09.1993 BGBl. Nr. 305/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74

Inkrafttretensdatum

01.10.1993BGBl. Nr. 29/1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2022

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

römisch fünf. HAUPTSTÜCK
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND VOLLZIEHUNG

Sonderbestimmungen für frühere Studienvorschriften

Paragraph 74,

  1. Absatz eins,An den Universitäten gelten für Studienrichtungen, für welche Studienpläne nach den Bestimmungen des AHStG noch nicht erlassen wurden, abweichend von Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und 3 dieses Bundesgesetzes folgende Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Nach den ersten beiden Semestern ab Studienbeginn und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung ist der Studienerfolg durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus den in der jeweiligen Studienordnung vorgeschriebenen Pflicht- und Wahlfächern nachzuweisen. Der Umfang des Nachweises beträgt 30% des in der Studienordnung vorgesehenen mittleren Stundenrahmens an Pflicht- und Wahlfächern des ersten Studienabschnittes. Die sich dabei ergebende Stundenzahl ist entsprechend auf- bzw. abzurunden.
    2. Ziffer 2
      Eine Verordnung des Fakultätskollegiums (Universitätskollegiums) gemäß Paragraph 20, ist für die genannten Studienrichtungen nicht zu erlassen.
  2. Absatz 2,An der Akademie der bildenden Künste gilt für Studienrichtungen, für welche Studienpläne nach den Bestimmungen des KHStG noch nicht erlassen worden sind, sowie für jene Studierenden, die sich nicht gemäß Paragraph 56, Absatz eins, KHStG den neuen Studienvorschriften unterwerfen, abweichend von Paragraph 21, dieses Bundesgesetzes folgender Nachweis eines günstigen Studienerfolges:
    1. Ziffer eins
      in den ersten beiden Studiensemestern die Erbringung des Nachweises über die ordnungsgemäße Aufnahme an der Akademie;
    2. Ziffer 2
      in den folgenden Studienjahren eine von der zuständigen akademischen Behörde ausgestellte Bescheinigung über einen günstigen Studienerfolg.
  3. Absatz 3,An den Kunsthochschulen gilt für Studienrichtungen, für welche Studienpläne nach den Bestimmungen des KHStG noch nicht erlassen worden sind, sowie für jene Studierenden, die sich nicht gemäß Paragraph 56, Absatz eins, KHStG den neuen Studienvorschriften unterwerfen, abweichend von Paragraph 21, dieses Bundesgesetzes folgender Nachweis eines günstigen Studienerfolges:
    1. Ziffer eins
      in den ersten beiden Studiensemestern die Erbringung des Nachweises über die ordnungsgemäße Aufnahme an der Kunsthochschule;
    2. Ziffer 2
      in den folgenden Studienjahren die Vorlage des letzten Studienzeugnisses, das unter Zugrundelegung einer fünfstufigen Notenskala im Hauptfach (in den Hauptfächern) keine schlechteren als die in Absatz 4, genannten Noten (Notendurchschnitt) und in den Nebenfächern keinen schlechteren als den in Absatz 5, genannten Notendurchschnitt aufweist.
  4. Absatz 4,Bei Studienrichtungen mit einem Hauptfach darf die Note im Hauptfach nicht schlechter als 2 sein. Bei Studienrichtungen mit zwei bis vier Hauptfächern darf der Notendurchschnitt in den Hauptfächern nicht schlechter als 2,5, bei Studienrichtungen mit mehr als vier Hauptfächern darf er nicht schlechter als 2,8 sein.
  5. Absatz 5,Ist die Zahl der Semesterwochenstunden aus allen vorgeschriebenen Nebenfächern nicht größer als acht, so darf der Notendurchschnitt aus diesen Nebenfächern nicht schlechter als 2,5 sein; ist die Zahl neun bis sechzehn, so darf der Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,7 sein; ist diese Zahl größer als sechzehn, so darf der Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,9 sein. Ist aber bei Studienrichtungen mit einem Hauptfach die Note im Hauptfach 1, so erhöhen sich die Obergrenzen für die genannten Notendurchschnitte aus allen vorgeschriebenen Nebenfächern von 2,5 auf 2,8, von 2,7 auf 2,9 und von 2,9 auf 3.
  6. Absatz 6,Der Studiennachweis gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ist nach dem zweiten, dem vierten, dem achten, dem zwölften und dem sechzehnten Semester zu erbringen.
  7. Absatz 7,Für Schüler, die Ausbildungen in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten nach dem Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, absolvieren, gelten hinsichtlich der Zuerkennung von Studienförderungsmaßnahmen die Bestimmungen für Studierende an medizinisch-technischen Akademien.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1994

Schlagworte

Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR12125337

alte Dokumentnummer

N7199433110J