Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sterbeverfügungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 242/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 242 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Verwaltungsstrafbestimmung
§ 13.Paragraph 13,
Wer den Verboten gemäß § 12 Abs. 1 oder Abs. 3 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 60 000 Euro, zu bestrafen. Im Fall des Verbotes gemäß § 12 Abs. 1 ist auch der Versuch strafbar. Wer den Verboten gemäß Paragraph 12, Absatz eins, oder Absatz 3, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 60 000 Euro, zu bestrafen. Im Fall des Verbotes gemäß Paragraph 12, Absatz eins, ist auch der Versuch strafbar.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2022
Dokumentnummer
NOR40240931