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§ 157b StVG

Fassungen
ab 01.03.2023 — BGBl. I Nr. 223/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 157b heute01.03.2023 BGBl. I Nr. 223/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 157 b

Inkrafttretensdatum

01.03.2023BGBl. I Nr. 223/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Festlegung von Bedingungen und Anordnung der Bewährungshilfe

Paragraph 157 b,

  1. Absatz eins,Wird vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung vorläufig abgesehen, so hat das Gericht jene Bedingungen für das Absehen festzulegen, die notwendig oder zweckmäßig sind, um die Gefahr hintanzuhalten, derentwegen die strafrechtliche Unterbringung angeordnet wurde.
  2. Absatz 2,Bewährungshilfe ist anzuordnen, soweit sie nicht aus besonderen Gründen entbehrlich ist.
  3. Absatz 3,Die Bedingungen sowie die Anordnung der Bewährungshilfe gelten für die Dauer des vom Gericht bestimmten Zeitraums, höchstens bis zum Ende der Probezeit, soweit sie nicht vorher aufgehoben oder gegenstandslos werden. Die Bedingungen können von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen oder der Staatsanwaltschaft jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Sie sind zu ändern, wenn es erforderlich ist, um der Gefahr der Begehung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung mit schweren Folgen entgegenzuwirken; sie sind aufzuheben, wenn sie entbehrlich werden.

Im RIS seit

03.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40250237