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§ 157c StVG

Fassungen
ab 01.03.2023 — BGBl. I Nr. 223/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 157c heute01.03.2023 BGBl. I Nr. 223/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 157 c

Inkrafttretensdatum

01.03.2023BGBl. I Nr. 223/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Bedingungen

Paragraph 157 c,

  1. Absatz eins,Als Bedingungen kommen alle Anordnungen und Aufträge in Betracht, deren Einhaltung geeignet erscheint, den Betroffenen von weiteren mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Bedingungen, die einen unzumutbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder in die Lebensführung des Betroffenen darstellen würden, sind unzulässig.
  2. Absatz 2,Dem Betroffenen kann insbesondere aufgetragen werden,
    1. Ziffer eins
      an einem bestimmten Ort, bei einer bestimmten Familie, in einem bestimmten Heim oder in einer sozialtherapeutischen Wohneinrichtung zu wohnen;
    2. Ziffer 2
      sich einer sonstigen ambulanten Betreuungsform zu unterziehen oder sich sonst in einer Tagesstruktur betreuen zu lassen;
    3. Ziffer 3
      eine bestimmte Wohnung, bestimmte Orte oder einen bestimmten Umgang, insbesondere den Kontakt zu gefährdeten Personen, zu meiden;
    4. Ziffer 4
      sich alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel zu enthalten;
    5. Ziffer 5
      einen geeigneten, seinen Kenntnissen, Fähigkeiten und Neigungen tunlichst entsprechenden Beruf zu erlernen oder auszuüben;
    6. Ziffer 6
      jeden Wechsel seines Aufenthaltsortes oder Arbeitsplatzes anzuzeigen und
    7. Ziffer 7
      sich in bestimmten Zeitabständen bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden.
  3. Absatz 3,Mit seiner Einwilligung kann dem Betroffenen unter den Voraussetzungen des Absatz eins, auch aufgetragen werden, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer medizinischen, einer klinisch-psychologischen oder einer psycho- oder sozialtherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Die Anordnung, dass sich der Betroffene einem operativen Eingriff unterziehen müsse, darf jedoch auch mit Zustimmung des Betroffenen nicht getroffen werden.
  4. Absatz 4,Ist der Betroffene nicht entscheidungsfähig, so darf eine Behandlung im Sinne des Absatz 3, nur mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (Paragraph 1034, ABGB) als Bedingung festgelegt werden. Absatz 3, letzter Satz gilt sinngemäß. Im Übrigen bedarf eine medizinische Behandlung, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  5. Absatz 5,Personen und Einrichtungen, die den Betroffenen im Rahmen der Erfüllung einer Bedingung behandeln oder betreuen, haben das Gericht zu verständigen, soweit sie Grund zur Annahme haben, dass sich der Gesundheitszustand des Betroffenen in einer für die Erfüllung der Bedingung relevanten Weise erheblich verschlechtert, die Bedingung in erheblichem Maße nicht eingehalten wird oder nicht ausreicht und dadurch die konkrete Gefahr besteht, dass der Betroffene aufgrund seines psychischen Zustandes eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.
  6. Absatz 6,Das Gericht hat während der Probezeit Anordnungen auch nachträglich zu erteilen oder erteilte Anordnungen zu ändern oder aufzuheben, soweit dies geboten erscheint (Paragraph 157 b, Absatz 3,).

Schlagworte

psychotherapeutische Behandlung

Im RIS seit

03.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40250238