Rechtstracker.at

§ 18b StVG

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. I Nr. 190/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18b heute01.01.2014 BGBl. I Nr. 190/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 190/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Paragraph 18 b,

  1. Absatz eins,Das Amt als fachkundiger Laienrichter oder Ersatzlaienrichter ruht während der Zeit einer (vorläufigen) Suspendierung, einstweiligen Enthebung oder Außerdienststellung sowie während eines Urlaubs von mehr als drei Monaten und der Ableistung eines Wehr-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  2. Absatz 2,Das Amt als fachkundiger Laienrichter oder Ersatzlaienrichter endet
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf der Bestelldauer, wenn aber die Bestellung des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzlaienrichters nach diesem Zeitpunkt erfolgt, mit dem Amtsantritt des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzlaienrichters,
    2. Ziffer 2
      durch Tod,
    3. Ziffer 3
      mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand,
    4. Ziffer 4
      durch Amtsenthebung oder
    5. Ziffer 5
      mit der rechtskräftigen Verhängung einer anderen Disziplinarstrafe als des Verweises.
  3. Absatz 3,Ein fachkundiger Laienrichter oder Ersatzlaienrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn dieser
    1. Ziffer eins
      eine der gesetzlichen Bestellungsvoraussetzungen verliert,
    2. Ziffer 2
      auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung seine richterlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann,
    3. Ziffer 3
      die ihm obliegenden Amtspflichten als fachkundiger Laienrichter oder Ersatzlaienrichter grob verletzt oder vernachlässigt hat oder
    4. Ziffer 4
      ein Verhalten setzt, das mit dem Ansehen des Amtes unvereinbar ist.
  4. Absatz 4,Über die Enthebung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 4 hat das Gericht, das im Sinne des Paragraph 90, RStDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, Dienstgericht wäre, in dem nach Paragraph 93, Absatz eins, RStDG vorgesehenen Verfahren, über die Enthebung nach Absatz 3, Ziffer 3, das Gericht, das im Sinne des Paragraph 111, RStDG Disziplinargericht wäre, in dem nach Paragraphen 112 bis 120, 122 bis 149, 151, 152 Litera a,, 153, 154, 155 Absatz eins, 157, 161 bis 165 RStDG vorgesehenen Verfahren mit der Maßgabe zu entscheiden, dass außer der Enthebung keine Strafe verhängt werden darf.

Anmerkung

vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013

Schlagworte

Wehrdienst, Ausbildungsdienst

Im RIS seit

23.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40156037