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§ 18c StVG

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. I Nr. 25/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18c heute01.01.2026 BGBl. I Nr. 25/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. I Nr. 25/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Senate für bedingte Entlassungen

Paragraph 18 c,

  1. Absatz eins,In Verfahren nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 12,, sofern die Strafzeit mehr als drei Jahre beträgt oder bei lebenslangen Freiheitsstrafen, steht die Entscheidung einem Senat zu. Der Senat setzt sich aus einem Richter, welcher den Vorsitz führt, und zwei fachkundigen Laienrichtern zusammen.
  2. Absatz 2,Von der Entscheidung in Verfahren gemäß Absatz eins, ist ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      ein fachkundiger Laienrichter, der sich in diesem Verfahren nach Paragraph 152, Absatz 2, geäußert hat oder nach Paragraph 152 a, Absatz 2, gehört wurde, oder der gegenüber einer Person, die eine solche Stellungnahme abgegeben hat, weisungsgebunden ist;
    2. Ziffer 2
      ein Mitglied des Senates, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende hat für jedes Verfahren die Sitzungen des Senates nach Bedarf anzuberaumen, die zur Vorbereitung der Sitzung dienenden Verfügungen zu treffen und die Sitzungen zu leiten.
  4. Absatz 4,Ein Senat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Verhinderte Mitglieder des Senates sind durch die Ersatzmitglieder in der in der Geschäftsverteilung festgelegten Reihenfolge zu vertreten.
  5. Absatz 5,Jeder Abstimmung hat eine Beratung vorauszugehen. Die fachkundigen Laienrichter geben ihre Stimme vor dem Richter ab. Das Gericht entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
  6. Absatz 6,Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.
  7. Absatz 7,Über eine Zurückweisung eines Antrags, welcher die zeitliche Voraussetzung (Paragraph 46, Absatz eins, StGB) nicht erfüllt oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurde (Paragraph 152, Absatz eins,), entscheidet der Vorsitzende mit Beschluss.

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40269750