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§ 18d StVG

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. I Nr. 25/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18d heute01.01.2026 BGBl. I Nr. 25/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18 d

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. I Nr. 25/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Fachkundige Laienrichter für bedingte Entlassungen

Paragraph 18 d,

  1. Absatz eins,Die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter gemäß Absatz 2, Ziffer eins, ist eine dienstliche Aufgabe. Das Amt des fachkundigen Laienrichters gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ist ein Ehrenamt. Die fachkundigen Laienrichter und Ersatzlaienrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hiebei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.
  2. Absatz 2,Fachkundige Laienrichter müssen österreichische Staatsbürger sein. Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sein, außer die Strafe ist getilgt. Als fachkundige Laienrichter sind zu bestellen:
    1. Ziffer eins
      ein Bundesbediensteter des Dienststandes aus dem Kreis der Anstaltsleiter, deren Stellvertreter oder sonstiger erfahrener Strafvollzugsbediensteter sowie
    2. Ziffer 2
      eine im Geschäftsfeld der Bewährungshilfe erfahrene und hauptamtlich tätige Person aus einer Dienst- und Geschäftsstelle für Bewährungshilfe oder einer Vereinigung, die mit Aufgaben der Bewährungshilfe betraut ist.
  3. Absatz 3,Paragraph 18 a, Absatz 3,, Absatz 4, zweiter bis vierter Satz und Absatz 5, sowie Paragraph 18 b, Absatz 4, sind anzuwenden, bei fachkundigen Laienrichtern gemäß Absatz 2, Ziffer eins, zusätzlich auch Paragraph 18 a, Absatz 6 und Paragraph 18 b, Absatz eins bis 3, Für fachkundige Laienrichter gemäß Absatz 2, Ziffer 2, gilt Paragraph 18 b, Absatz eins bis 3 sinngemäß. Die erste Funktionsperiode beginnt mit 1. Jänner 2026.
  4. Absatz 4,Fachkundige Laienrichter gemäß Absatz 2, Ziffer 2, haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten entsprechend den für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG.

Schlagworte

Dienststelle, Reisekosten

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40269751